Frage an Stefan Ruppert von Edgar O. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Her Ruppert,
zu den Berechnungen des Innenministeriums und H. W. zum negativem Stimmgewicht habe ich einige Fragen.
Beide Berechnungen kommen zum Ergebnis, dass beim neuem Wahlrecht weiterhin negatives Stimmgewicht auftritt.
Bei Herrn W. tritt das NSG regelmäßig auf, während bei den Berechnungen des Innenministeriums in ca. 1 % der Fälle NSG auftritt.
Sind Sie sicher, dass bei den Berechnungen des Innenministeriums alle Fälle des NSG ermittelt wurden?
Wenn ja, was macht Sie so sicher?
Sind die Berechnungen von H. W. richtig?
Wenn nein, wo liegen die Fehler?
Mit freundlichen Grüßen
Edgar Oden
Sehr geehrter Herr Oden,
vielen Dank für Ihre Frage zur Wahlrechtsreform auf www.abgeordnetenwatch.de vom 20. Oktober 2011.
Wie Sie wahrscheinlich schon in meiner Antwort auf die Anfrage von Herrn W. gelesen haben, unterscheiden sich die Berechnungen der Koalition und die von Herrn W. zum Auftreten des negativen Stimmgewichts in einer Grundannahme. Die Simulationen von Herrn W. basieren auf der Annahme, dass zusätzliche Zweitstimmen von zusätzlichen Wählern abgegeben werden. Die Berechnungen der Koalition gehen hingegen davon aus, dass die Anzahl der abgegebenen Wählerstimmen konstant bleibt. Zusätzliche Zweitstimmen für eine Liste kommen hier beispielsweise aus dem Topf der ungültigen Zweitstimmen oder Stimmen von Parteien, die unter die 5-Prozent-Hürde gefallen sind. Man kann sich sicherlich mathematisch und auch demokratietheoretisch darüber streiten, welche der beiden unterschiedlichen Annahmen die bessere bzw. realistischere ist. Mir erscheint es jedoch so, dass sich dieser Streit nicht zugunsten einer Seite auflösen lässt. Deshalb kann man auch nicht sagen, dass eine Simulation falsch und die andere richtig ist.
Nach den Berechnungen der Koalition wird das negative Stimmgewicht durch das neue Wahlrecht nahezu komplett beseitigt. Eine Auswertung von 1.000 zufällig simulierten Wahlergebnissen im Umfeld der tatsächlichen Ergebnisse von 2005 und 2009 ergab, dass nur noch in 9 bzw. 14 Fällen ein negatives Stimmgewicht darstellbar wäre. Bei dieser geringen Wahrscheinlichkeit des Auftretens von negativem Stimmgewicht kann man davon ausgehen, dass es sich um „seltene Ausnahmefälle“ handelt, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seines Urteils als vernachlässigbar beschrieben hat.
In der Hoffnung, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Ruppert, MdB