Frage an Stefan Ruppert von Andreas S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Ruppert!
Bei Ihrer Antwort scheinen Sie einem Irrtum zu unterliegen, was § 6 Abs. 1 Satz 4 BWG nach dem Entwurf der Koalition aussagt.
Es geht nicht um Zweitstimmen, die auf an der Sperrklausel gescheiterte Parteien abgegeben worden sind, sondern gerade um Stimmen, die für andere Parteien abgegeben worden sind. Konkret also z.B. um einen der 1\´207 Wähler, die 2002 in den Wahlkreisen 86 und 87 ihre Zweitstimme für die FDP abgegeben haben. Was nach dem Entwurf nicht berücksichtigt wird, sind die Zweitstimmen der FDP und nicht irgendwelche Stimmen der PDS, deren Kandidatinnen diese Wähler mit der Erststimme gewählt haben.
Nebenbei bemerkt ist das Problem dieser Regelung gerade, dass sie Stimmen von FDP-Wählern auf die PDS umleitet, ohne dass das der Wähler vor der Wahl wissen könnte, was ein grober Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Wahl ist, zumindest solang auf dem Stimmzettel zur Zweitstimme steht: "maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien". Der Wähler muss demnach erwarten, dass im Konfliktfall die Erst- und nicht die Zweitstimme gestrichen wird.
Zweitstimmen, die 2002 an die PDS gegangen sind, werden nicht von Abs. 1 Satz 4, sondern von Abs. 6 ausgeschlossen, und zwar "bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten", worum es sich bei der bundesweiten Sammlung von sog. "Reststimmen" nicht handelt.
Meine Frage war also, ob die genannten Stimmen der FDP, die gemäß Abs. 1 Satz 4 für die "Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze" (also die Verteilung nach Abs. 2) nicht berücksichtigt werden, bei der Verteilung nach Abs. 2a tatsächlich wieder mitzählen. Dazu hat mir Ihre Antwort keinen Aufschluss gegeben.
Bei meiner Frage 3 hab ich mich auf die Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 1 Bst. c in Drucksache 17/6290 bezogen. Zu den "nach § 6 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigungsfähigen Zweitstimmen" gehören in obigem Beispiel eben schon die meisten Stimmen der PDS, bloß (teilweise) nicht die der FDP.
Sehr geehrter Herr Schneider,
vielen Dank für Ihre Rückfrage zu meiner Antwort.
§ 6 Absatz 1 Satz 4 regelt das Phänomen der Berliner Zweitstimmen, wie es bei der Wahl 2002 in zwei Berliner Wahlkreisen aufgetaucht ist. Bisher war es im Wahlrecht nicht geklärt, was mit den Zweitstimmen der Wähler, die mit ihrer Erststimme erfolgreich Petra Pau und Dr. Gesine Lötzsch 2002 in den Bundestag gewählt haben, die Zweitstimme aber einer anderen Partei gegeben haben, geschehen soll. Der Gesetzentwurf der Koalition sieht vor, dass diese Zweitstimmen bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden. Auch bei der Verteilung nach § 6 Absatz 2a (sogenannte Reststimmenverwertung) werden diese Zweitstimmen nicht eingerechnet.
Die Koalition hat sich für eine Nichtberücksichtigung der betroffenen Zweitstimmen entschieden, um ein doppeltes Stimmgewicht zu vermeiden. Wähler, die mit ihrer Erststimme 2002 erfolgreich die PDS-Direktkandidaten gewählt haben, sollen ihre Zweitstimme nicht einer anderen Partei zugute kommen lassen können, da sich dadurch ein doppeltes Stimmgewicht ergibt. Bei den zwei direkt gewählten PDS-Abgeordneten konnte keine Verrechnung von Erst- und Zweitstimme stattfinden, da die Partei weder fünf Prozent der Sitze erzielt hat, noch drei Direktkandidaten in den Bundestag schicken konnte.
In der Hoffnung, Ihre Anfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Ruppert, MdB
Sehr geehrter Herr Schneider,
vielen Dank für Ihre Rückfrage zu meiner Antwort.
§ 6 Absatz 1 Satz 4 regelt das Phänomen der Berliner Zweitstimmen, wie es bei der Wahl 2002 in zwei Berliner Wahlkreisen aufgetaucht ist. Bisher war es im Wahlrecht nicht geklärt, was mit den Zweitstimmen der Wähler, die mit ihrer Erststimme erfolgreich Petra Pau und Dr. Gesine Lötzsch 2002 in den Bundestag gewählt haben, die Zweitstimme aber einer anderen Partei gegeben haben, geschehen soll. Der Gesetzentwurf der Koalition sieht vor, dass diese Zweitstimmen bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden. Auch bei der Verteilung nach § 6 Absatz 2a (sogenannte Reststimmenverwertung) werden diese Zweitstimmen nicht eingerechnet.
Die Koalition hat sich für eine Nichtberücksichtigung der betroffenen Zweitstimmen entschieden, um ein doppeltes Stimmgewicht zu vermeiden. Wähler, die mit ihrer Erststimme 2002 erfolgreich die PDS-Direktkandidaten gewählt haben, sollen ihre Zweitstimme nicht einer anderen Partei zugute kommen lassen können, da sich dadurch ein doppeltes Stimmgewicht ergibt. Bei den zwei direkt gewählten PDS-Abgeordneten konnte keine Verrechnung von Erst- und Zweitstimme stattfinden, da die Partei weder fünf Prozent der Sitze erzielt hat, noch drei Direktkandidaten in den Bundestag schicken konnte.
In der Hoffnung, Ihre Anfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Ruppert, MdB