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Stefan Müller
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Frage von Hans H. •

Frage an Stefan Müller von Hans H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Müller

wie stehen Sie zum aktuellen Feuerwerksverbot .Da auch in Ihrem Wahlbezirk Pyrotechniker dieses Jahr noch keine Feuerwerke schießen konnten und Ihnen jetzt auch noch das Silvestergeschäft das mindestens 60 Prozent Ihres Jahreseinkommen ausmacht wegfällt werden viele es wahrscheinlich nicht schaffen können ihre Angestellten bzw ihre Firma zu halten. Da auch noch die Probleme auf Ihnen zukommen wo lagere ich das Feuerwerk das ich bezahlt und geliefert bekomme denn ihm Gegensatz zum Discounter können Sie die Ware nicht einfach zurücksenden. Falls Sie die Zeit finden würde ich gerne von Ihnen wissen wie Sie dazu stehen

mfg holler

Portrait von Stefan Müller
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Holler,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Gerne habe ich mich hinsichtlich Ihres Anliegens an das für die Sprengstoffverordnung und das Sprengstoffgesetz zuständige Bundesministerium des Inneren gewandt.

Ziel des Verkaufsverbots von Silvesterfeuerwerk war es, Verletzungen beim Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht zu verhindern, damit die ohnehin durch die Corona-Pandemie stark belasteten Krankenhäuser und Notfallambulanzen entlastet werden. Nach Aussage des Bundesinnenministeriums kann inzwischen die Geeignetheit des Überlassungsverbotes, auch ohne dass eine offizielle Statistik vorliegt, als gegeben angesehen werden. Das legitime Ziel der Verminderung von Verletzungen mit bzw. durch Feuerwerk zum Jahreswechsel 2020/2021 wurde, soweit darüber Informationen bekannt geworden sind, erreicht. Dieser Rückgang gegenüber den Vorjahren wird von Medizinern und Rettungskräften auch auf die im Jahr 2020 geltenden Verbote zurückgeführt.

Bisher sind seitens betroffener Unternehmen und von Verbänden gegenüber dem BMI vor allem finanzielle Auswirkungen des Überlassungsverbotes thematisiert worden. Die Zuständigkeit für mögliche Entschädigungen liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Nach hier vorliegenden Informationen gilt im Rahmen der sog. „Überbrückungshilfe III“ für die Pyrotechnikindustrie eine branchenspezifische Regelung, wonach eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 und zusätzlich Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 beantragt werden können. Dies gilt für Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von 80 Prozent erlitten haben.

Für die Lagerung und Entsorgung von pyrotechnischen Gegenständen gelten weiterhin die bestehenden Regeln, d.h. insbesondere die §§ 17, 18 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) sowie die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) und deren Anlagen. Nach Auskunft der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) ist das meiste Feuerwerk der Kategorie F2 bei korrekter Lagerung grundsätzlich mehrere Jahre haltbar, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für das Jahr 2020 vorgesehenes Feuerwerk auch noch zu kommenden Jahreswechseln oder ggf. auch, je nach dort jeweils geltender Rechtslage, in das Ausland verkauft werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Müller MdB