Frage an Stefan Müller von Igal Marcelo Z. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrter Herrn Stefan Müller;
Ich bin ein Student und im November hat sich der BGH enscheidet, dass die Unis keine Materielen aus den Bücher online einstellen können, sogar nicht Bilder, obwohl es im Urhebergesetzt ein Artikel gibt, wo es seteht, dass für Bildung und Forcher darf man Urhebergeschutzen Materialen benutzen, ohne die Bestimmung vom Urheber.
Was ist IhreMeinung nach? Was wollten Sie machen, wenn Sie gewählt würden?
MfG
I. M. Z.
Sehr geehrter Herr Z.,
haben sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
§ 52a des geltenden Urhebergesetzes (UrhG) erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise das öffentliche Zugänglichmachen kleiner Teile urheberrechtlich geschützter Werke zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen. In der Tat kam es Ende des vergangenen Jahres zu einem Konflikt. Die Hochschulen sollten die Nutzungen einzeln erfassen, was zu großen praktischen Problemen geführt hätte. Vor diesem Hintergrund wurde von der Verpflichtung zur Einzelerfassung vorrübergehend Abstand genommen. Kleine Teile von Werken können also weiterhin in elektronische Semesterapparate unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingestellt werden, ohne eine Einzelerfassung vornehmen zu müssen.
Parallel hierzu hat der Bundestag am 30. Juni 2017 das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz beschlossen. Damit wurden die alten Regelungen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken an Universitäten reformiert. Dieses Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft und ermöglicht beispielsweise die Nutzung von 15 Prozent eines Werkes im Rahmen von elektronischen Semesterapparaten unter den Voraussetzungen des neu geschaffenen § 60a UrhG.
Eine Einzelerfassung ist nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Müller, MdB