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Frage von Norbert H. •

Frage an Stefan Müller von Norbert H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Müller,

ich bitte Sie um Mitteilung wie Sie sich im Abstimmungsverfahren zur unten erwähnten Neuregelung verhalten haben. Falls Sie mit - ja - zur Änderung gestimmt haben, bitte ich Sie mir Ihre Beweggründe mitzuteilen.

Danke und freundliche Grüße

N. H.

Neuregelung im Rahmen des Paragraph 44 des Bundesnaturschutzgesetzes "....Zudem kann auch für Vorhaben privater Träger die Ausnahmevorschrift des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 in Anspruch genommen werden, wenn zugleich hinreichend gewichtige öffentliche Belange ihre Realisierung erfordern. Zu diesen Belangen gehört der Ausbau der Erneuerbaren Energien."

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Nachricht zum Thema "Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)".

Die Bundesregierung hat sich zu ambitionierten Klimaschutzzielen verpflichtet. Beispielsweise möchte Deutschland seine Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um 40 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 senken. Um dies zu erreichen ist unter anderem der Ausbau der erneuerbaren Energien relevant.

Am 22. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag den Änderungen des BNatSchG zugestimmt. Die von Ihnen angesprochene Vorschrift schränkt den Tatbestand des § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG in Übereinstimmung mit der sich auf betriebs-, aber auch bau- und anlagenbezogene Risiken (z. B. bei Tierkollisionen im Straßenverkehr oder mit Windkraftanlagen, Baufeldfreimachung) beziehenden Rechtsprechung ein. Sollte ein Vorhaben einen unvermeidbaren Verlust einzelner Exemplare zur Folge haben, ist dies nicht automatisch immer ein Verstoß gegen das Tötungsverbot. Vielmehr setzt ein Verstoß nun voraus, dass durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Art signifikant erhöht wird. Hiermit wird dem sogenannten Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Der Verlust muss zudem unvermeidbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn die gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen sachgerecht angewandt werden. Mit der Novellierung des BNatSchG wird letztlich auch dem, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Signifikanzansatz, Rechnung getragen.

Genau diese Vorgabe der Unvermeidbarkeit war im Regierungsentwurf lediglich in der Begründung des Gesetzes vorgesehen. Im Laufe des parlamentarischen Verfahrens hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion dafür gesorgt, dass dieser Aspekt aufgrund seiner artenschutzrechtlichen Bedeutung in den Gesetzestext aufgenommen wird. Damit möchte ich Ihnen beispielhaft deutlich machen, dass die Unionsfraktion die Bedenken der Umwelt- und Naturschutzverbände erst genommen hat bzw. erst nimmt.

Die von Ihnen angesprochene Ausnahmevorschrift des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG kann auch für Vorhaben privater Träger in Anspruch genommen werden. Dafür ist allerdings erforderlich, dass gewichtige öffentliche Belange ihrer Realisierung bedürfen. Dies ist richtig. Für solche Belange wäre beispielsweise der Ausbau der erneuerbaren Energien zu nennen. Hierfür ist allerdings eine Einzelfallbewertung nach dem derzeit geltenden Recht notwendig. Es ist wichtig, die klima- und artenschutzpolitischen Aspekte abzuwägen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Müller, MdB