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Stefan Müller
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Frage von Alexander K. •

Frage an Stefan Müller von Alexander K. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Müller,

wie stehen Sie zu den Zwangsabgaben RUNDFUNKGEBÜHR(ehemals GEZ, jetzt auch "Demokratieabgabe" genannt) und IHK- Beitrag?

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Knötig

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Knötig,

die Reform der Rundfunkgebühren und die Einführung der „Haushalts- und Betriebsstätten-abgabe“ wurde im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag durch die Ministerpräsidentenkonferenz im Dezember 2010 beschlossen und ist in der Folge von allen 16 Länderparlamenten ratifiziert worden.

Nach Ansicht der zuständigen Länder war die Umstellung der Erkenntnis geschuldet, dass das bisherige gerätebezogene Gebührenmodell nicht mehr zeitgemäß ist. Eine Vielzahl technischer Geräte ist heute in der Lage, Rundfunk zu empfangen. Daher haben sich die Länder für eine geräteunabhängige Haushalts- und Betriebsstättenabgabe entschieden. Jeder Haushalt bezahlt einmal, egal wie viele Personen dazu gehören und egal, wie viele Fernseher, Radios oder Computer darin stehen.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk fördert in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Davon profitiert sowohl der private als auch der nicht private Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbständigen Erwerbstätigkeiten überdies Tätigkeiten zu gemeinnützigen und öffentlichen Zwecken umfasst. Insoweit ist der Beitrag durchaus gerechtfertigt, über die genaue Höhe kann man allerdings streiten.

Zur IHK Pflichtmitgliedschaft: Den Kammern gehören in Deutschland kraft Gesetzes seit langem alle natürlichen und juristischen Personen an, die im Kammerbezirk eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden (Pflichtmitgliedschaft). Pflichtmitglieder sind auch Kleinunternehmer und Nebenerwerbsbetriebe, falls der gewerbliche Charakter dieser Betriebe nicht fraglich ist. Diese Pflichtmitgliedschaft ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erklärt worden. Auch nach Ansicht des Gerichts ist die Pflichtmitgliedschaft hinnehmbar, weil sie für die Kammerzugehörigen eine Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen eröffnet. Die Pflichtmitgliedschaft hat überdies nach den Ausführungen des Gerichts eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion, weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und stattdessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt. Das Gericht hat allerdings auch herausgestellt, dass die Industrie- und Handelskammern die Grenzen ihrer Aufgaben beachten müssen.

Die Kammern bieten zahlreiche Dienstleistungen, wie z. B. Starthilfen und Existenzgründungsberatung, Beratung in/zu Finanzierungs- und Steuerfragen, Suche nach Gesprächspartnern im In- und Ausland, Hilfe und Unterstützung bei Verkehrsproblemen und bei Kontakten mit der öffentlichen Verwaltung. Aus der Pflichtmitgliedschaft folgt nach unserer Rechtsordnung die Beitragspflicht der Kammerzugehörigen. Der Beitrag ist eine Gegenleistung für den Vorteil des Mitgliedes aus der Kammertätigkeit. Dieser Vorteil besteht vor allem darin, dass die Kammer ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden wahrnimmt und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft arbeitet/eintritt. Der Vorteil dieser Interessenvertretung kommt allen Mitgliedern zugute. Dies entspricht dem Äquivalenzprinzip. Deshalb ist es auch sinnvoll an der IHK-Pflichtmitgliedschaft festzuhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Müller MdB