Frage an Stefan Müller von Andreas M. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr MdB Müller,
ich habe eine Frage zur geplanten Luftverkehrsabgabe:
Für einen Flug nach Lateinamerika nächstes Jahr (München - Frankfurt - Buenos Aires) mit Lufthansa habe ich zusätzlich 45 EUR für die neue Abgabe gezahlt - keine Angst - darüber möchte ich mich nicht beschweren.
Wenn ich es aber richtig verstehe, sollen nur Abflüge in der BRD besteuert werden, Zubringerflüge sind frei. Folglich zahle ich die 45 EUR für den Flug Frankfurt - Buenos Aires.
Hätte ich jetzt aber statt bei Lufthansa bei Iberia gebucht (München - Madrid - Buenos Aires), wäre ja der Zubringerflug nach Madrid vor der Steuer umsonst und der Langstreckenflug nicht mehr von der BRD aus. Folglich fällt keine weitere Abgabe an (?).
Bitte korrigieren Sie mich, aber wird man jetzt dafür "besteuert" mit deutschen Fluggesellschaften zu fliegen? Eine andere Lenkwirkung ist für mich nicht ersichtlich, man kann ja schlecht mit dem Zug nach Buenos Aires fahren.
Beste Grüße aus Erlangen,
Andreas Mayr
Sehr geehrter Herr Mayr,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Besteuerung von Zubringerflügen.
Grundsätzlich wird der Steuersatz nach der Distanz der gesamten Flugreise - Start- bis Zielort - berechnet. Dabei ist es - in der Regel - unerheblich, ob die Flugreise als Nonstop-Flug durchgeführt oder zwischendurch umgestiegen wird. Etwas anderes gilt nur bei planmäßigen Zwischenlandungen, die eine gewisse Aufenthaltszeit überschreiten (bei der ersten Distanzklasse nicht mehr als 12 Stunden, bei den anderen Distanzklassen nicht mehr als 24 Stunden). In diesen Fällen führt ein erneuter inländischer Abflug bei der Überschreitung der vorgenannten Fristen zu einer Besteuerung. Zubringerflüge als solche sind nicht grundsätzlich steuerfrei gestellt.
In Ihrem Beispiel (Flug mit der Deutsche Lufthansa AG) bedeutet dies, dass für die Berechnung des Steuersatzes die Distanz München - Buenos Aires zugrunde gelegt wird. Der erneute Abflug nach der Zwischenlandung in Frankfurt ist steuerfrei, vorausgesetzt diese hat keinen Aufenthalt von mehr als 24 Stunden zur Folge. Damit würde für diesen Flug eine Steuer von 45 Euro anfallen. In der Abwandlung gilt nichts anderes: Für die Berechnung des Steuersatzes ist die durchgebuchte Gesamtflugreise mit Iberia (wiederum München ä Buenos Aires) heranzuziehen. Daraus ergeben sich ebenfalls 45 Euro.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Müller