Portrait von Stefan Müller
Stefan Müller
CSU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Stefan Müller zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Jochen F. •

Frage an Stefan Müller von Jochen F. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Müller,

es wurde kürzlich eine Minireform des Bafög-Gesetztes beschlossen. Auch kleine Schritte sind Schritte in die richtige Richtung. Aus eigener Erfahrung sehe ich aber ein viel größeres Problem in diesem Zusammenhang, welches ich gerne ansprechen möchte. Ein Problem, das vielen eine Bildungsschance verweigen wird.
Ich schildere Ihnen die Problematik an einem Beispiel:
Eine allein erziehende Mutter möchte Ihre Tochter, auch wegen der guten Zensuren, ein Studium ermöglichen. Problematik : die Finanzierung. Klar, dafür gibt es ja das Bafög-Programm. Und hier stellt sich bei der Beantragung heraus, dass der leibliche Vater seine finaziellen Verhältnisse offenlegen muss. Aber wie ist heute oftmals die Realität ? Nicht alle Väter sind "greifbar", es herrscht Funkstille zwischen den Parteien oder gar Streit der ehemaligen Eheleute, der nun auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden kann.
Warum müssen die Väter, auch bei geschiedenen Ehepaaren, in die Anträge zwingend mit eingebunden werden, wenn sie bei der Finanzierung des Studiums nur bedingt herangezogen werden können. Warum sind für die finanzielle Situation der Antragsteller nicht die tatsächlichen Einkünfte wie Vermögen, Gehälter und auch Unterhaltszahlungen ausschlaggebend?
Einen Streit (eventuell weiteren Streit nach dem des Unterhals) zu führen sind aber viele alleinerziehenden Mütter nicht in der Lage. (im konkreten Besipiel zog sich dies über einen Zeitraum von fast 3 Jahren hin, in den die Tochter keinen Unterhalt bezog)
Sie werden nun sagen, es gibt ja noch den KfW Studienkredit. Aber der hat eine andere, schlechtere finanzielle Qualität.
Mein Anliegen ist es den Gesetzgeben auf diesen Mißstand aus meiner Sicht, aufmerksam zu machen . Vielleicht können Sie ja etwas bewirken, auch wenn es keint Tagesgeschäft ist.

Freundlicher Gruß
Jochen Frost

Portrait von Stefan Müller
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Frost,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die Situation, die Sie schildern, ist für die Betroffenen zweifelsohne nicht einfach. Natürlich wäre es wünschenswert, dass sich Eltern auch nach ihrer Trennung für das Wohl ihres Kindes gemeinsam einsetzen. Leider ist das nicht immer der Fall. Die Gründe für ein Zerwürfnis ehemaliger Eheleute sind sehr vielschichtig. Sie liegen oft in persönlichen Verletzungen begründet, die dann zu Situationen führen, in denen sachliche Entscheidungen nicht mehr getroffen werden, bzw. getroffen werden können.

Für den von Ihnen beschriebenen Fall gibt es bereits eine Lösung, nämlich den Unterhaltsvorschuss. Dieser dient dazu, den Unterhalt, den die Eltern dem Auszubildenden schulden, vorzuschießen, um so die Ausbildung zu ermöglichen. Es handelt sich bei diesen Leistungen deshalb nicht um reguläre BAföG-Bezüge. Vielmehr zahlt das BAföG-Amt an den Auszubildenden anstelle der Eltern Unterhaltsvorschüsse. Das Amt kann deshalb in Höhe der geleisteten Vorausleistungen im Wege des Rückgriffs gegen die unterhaltspflichtigen Eltern vorgehen und Unterhaltsklage erheben.

Eine Vorausleistung durch das BAföG-Amt kann erfolgen, wenn

* der Auszubildende einen entsprechenden Antrag auf Vorausleistungen stellt,
* die Ausbildung aufgrund der Nichterfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht gefährdet ist,
* der Auszubildende dies glaubhaft macht,
* eine Anhörung der Eltern stattgefunden hat,
* keine abweichende Unterhaltsbestimmung vorliegt.

Der Antrag enthält die von dem Auszubildenden mit seiner Unterschrift zu bekräftigende Versicherung, dass die Unterhaltsleistungen der Eltern jeweils

* hinter dem angerechneten Einkommensbetrag zurückbleiben,
* gar nicht erbracht werden,
* die für die Anrechnung erforderlichen Auskünfte der Eltern nicht zu erlangen waren.

Für den von Ihnen beschriebenen Fall, wird wohl der zweite und der dritte Punkt zutreffen, das Unterhaltsleistungen gar nicht erbracht werden.

Wie reguläres BAföG wird die Vorausleistung zunächst für einen Bewilligungszeitraum von einem Jahr gewährt. Liegen danach die Voraussetzungen für Vorausleistungen unverändert vor, kann eine entsprechende Anschlussförderung in Betracht kommen. Genauere Auskünfte kann Ihnen das BaföG Amt erteilen. Ich muss mich auf die Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen Regelung beschränken, da mir weitere Details fehlen. ich bitte dafür um Verständnis.

Wichtig ist, dass es trotz Nichterreichbarkeit eines Elternteils eine Lösung gibt, die den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden und damit die Ausbildung als solche sichert.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Müller, MdB