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Stefan Kaufmann
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Frage von Jürgen M. •

Frage an Stefan Kaufmann von Jürgen M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr Kaufmann,

aus der Presse entnehme ich, dass im September über den Einzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge durch die Banken abgestimmt werden soll.

Mich würde Ihr geplantes Abstimmungsverhalten zu diesem Thema interessieren.
Falls Sie dieser Vorgehensweise zustimmen wollen bitte ich um Ihre Stellungnahme zu meinen folgenden Bedenken:

- Der deutsche Staat ist weltanschauungs- und religionsneutral
- Daraus folgt, dass die Zugehörigkeit zu einer Religion den Staat in seinem staatlichen Handeln nicht zu interessieren hat. Dies gilt auch für die Besteuerung.
- Die geplante Neuregelung soll jedoch den Bürger zwingen nicht nur gegenüber dem Staat (und dem Arbeitgeber), sondern auch gegenüber weiteren Privatunternehmen (Banken) die Religionszugehörigkeit zu offenbaren.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Michl

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Sehr geehrter Herr Michl,

vielen Dank für Ihre Frage zu den beabsichtigten verfahrensrechtlichen Änderungen bei der Erhebung der Kirchensteuer im Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften. Gerne will ich Ihnen antworten:

Die 2./3. Lesung des Gesetzentwurfes ist für den Herbst vorgesehen. Ich habe Ihre Darlegungen mit Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen, kann jedoch Ihre Kritik nicht nachvollziehen, da der Gesetzentwurf keine Offenbarungspflicht gegenüber dem Kreditinstitut vorsieht. Wie Sie auch der ausführlichen Begründung des Gesetzentwurfes entnehmen können ist vielmehr eine anonymisierte Abführung der Kirchensteuer durch das Kreditinstitut vorgesehen (S. 98 f. des Gesetzentwurfes, BT-Drs. 17/6263):

"Um zu gewährleisten, dass die Kreditinstitute als Kirchensteuerabzugsverpflichtete einen Kirchensteuereinbehalt vornehmen können, bedarf es zunächst einer Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), ob für einen Steuerpflichtigen tatsächlich eine Kirchensteuerpflicht besteht.

Für den Abruf durch die Kirchensteuerabzugsverpflichteten stehen zwei Datenquellen des BZSt zur Verfügung, die das BZSt im Abrufverfahren in einem Datensatz an den Kirchensteuerabzugsverpflichteten übermittelt. Zum einen handelt es sich um die Daten, die nach § 139b AO gespeichert werden (Daten zur Steueridentifikationsnummer). Zum anderen handelt es sich um die Daten, die das BZSt nach § 39e Absatz 2 Nummer 1 bis 3 EStG speichert (melderechtliche Daten, die für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale benötigt werden). Dazu gehört auch die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Daneben speichert das BZSt unabhängig davon gesondert die Kirchensteuersätze der steuererhebenden Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Übermittlung an die Kirchensteuerabzugsverpflichteten.

Besteht eine Kirchensteuerpflicht einer steuerpflichtigen Person, ermittelt der Kirchensteuerabzugsverpflichtete auf die anfallenden Kapitalerträge den jeweiligen Kirchensteuerbetrag für diese Person und führt diese in Summe mit der monatlichen Anmeldung der Kapitalertragsteuer an sein Betriebsstättenfinanzamt ab. Gleichzeitig teilt er dem BZSt für jede steuerpflichtige Person die Höhe der Kirchensteuer nebst Steueridentifikationsnummer sowie sein eigenes Betriebsstättenfinanzamt mit. Anhand dieser Daten kann das BZSt bestimmen, welcher Religionsgemeinschaft dieser Betrag zuzuweisen ist und informiert hierüber das Betriebstättenfinanzamt. Dieses übermittelt - wie nach dem bisherigen Verfahren - den Landesoberkassen der jeweiligen Religionsgemeinschaft die Kirchensteuerzahlung ihrer Mitglieder."

Ich hoffe Ihnen mit den obigen Ausführungen weiter geholfen zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Stefan Kaufmann

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