Wie geht NRW (Hierarchie des MKJFGFI) mit russ. Staatsangehörigen mit anerkanntem ukrainischem Aufenthaltsschutz gem. Art. 2 I lit. b, Durchführungsbeschluss d. EU-Rats v.4.3.22 & Doppelstaatler:n um?
Gem. Art. 2 I lit. b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4.3.22 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG u. zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (verlängert, derzeit bis zum 6.3.26)
gilt der Beschluss neben (lit. a) ukr. Staatsangehörigen, die vor dem 24.2.22 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, und (lit. c) Familienangehörigen der unter den Buchstaben a und b genannten PersonenAUCH für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24.2.22 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:(lit. b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.2.22 in der Ukraine internationalen Schutz od. einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen habenWie geht NRW seit 4.3.22 mit o.g Gruppen um, speziell mit russ. Staatsangehörigen aus der Ukraine?