Frage an Stefan Berger von Dirk K. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Hallo Herr Berger,
denken Sie, das die Benutzung eines Radweges, sofern vorhanden, für alle Radfahrer bindend sein sollte also auch die das Fahren als Sport ausüben?
Grüße
Sehr geehrter Herr Krüger,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt keine Ausnahmeregelung von der Radwegebenutzungspflicht, die an unterschiedliche Fahrradtypen (wie z.B. dem Rennrad) oder an eine bestimmte Geschwindigkeit anknüpft. Rennradfahrer oder Mitglieder von Radsportvereinen sind folglich nicht von der Radwegebenutzungspflicht ausgenommen.
Allerdings muss nicht jeder Fahrradweg auch benutzt werden. Eine Benutzungspflicht für Radwege besteht nach §2 Abs. 4 Satz 2 der StVO nur in den Fällen, in denen die jeweilige Fahrtrichtung durch ein blaues Schild (Zeichen 237, 240, 241) gekennzeichnet ist. Fehlt eine solche Kennzeichnung, darf auch bei vorhandenem Radweg die Fahrbahn benutzt werden.
Sicherlich stellt besonders in Regionen wie dem Kreis Viersen die Nutzung von Landstraßen v. a. durch Rennradfahrer ein spezielles Verkehrsrisiko sowohl für Radfahrer als auch PKW-Nutzer dar. Ich persönlich würde mir eine gegenseitige Rücksichtnahme und Anpassung an die jeweilige Verkehrssituation wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Berger