Wieso ist es möglich, dass EU Abgeordnete Rechter Gesinnung die inhaftiert sind und mit 13 Jahren verurteilt wurden weiterhin ihr Amt ausüben und EU Gelder kassieren(Ioannis Lagos)?
Im Oktober 2020 wurde die griechische Nazi-Partei Goldene Morgenröte in einem wegweisenden Urteil als kriminelle Vereinigung eingestuft. Die Partei wurde aufgelöst und ihre Anführer wurden zu Haftstrafen verurteilt – ein wichtiger Zwischensieg im Kampf gegen den Faschismus.
Zu den Verurteilten, die zu einer Haftstrafe von über 13 Jahren verurteilt wurden, gehörte auch der Europa-Abgeordnete Ioannis Lagos, das einzige Mitglied der Goldenen Morgenröte, das einen Sitz im EU-Parlament hat. Lagos wurde für schuldig befunden, die kriminelle Organisation Goldene Morgenröte gegründet und unter anderem den tödlichen Angriff auf den antifaschistischen Rapper Pavlos Fyssas organisiert zu haben.
Doch trotz seiner strafrechtlichen Verurteilung ist Lagos nicht nur bis heute Mitglied des Europäischen Parlaments. Er hat auch weiterhin Zugang zu den öffentlichen Geldern.
Beleg :https://fragdenstaat.de/blog/2022/07/05/lagos-klage-eu-parlament-nazi/?pk_campaign=newsletter&pk_kwd=20220710
Sehr geehrter Herr T.,
vielen Dank für Ihre Zuschrift. Tatsächlich ist es unerträglich, dass manche Menschen tatsächlich als Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt wurden. Es ist schrecklich erleben zu müssen, mit welcher Gesinnung manche Abgeordnete ein Mandat erringen konnten und ihre Menschenfeindlichkeit ausleben können.
Dabei muss jedoch auch bedacht werden, dass das europäische Wahlrecht nur einige Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen für die Europawahl vorgibt, die sich aus mehreren Rechtsakten herleiten:
- der Vertrag über die Europäische Union (insbesondere Art. 14 Absätze 2 und 3),
- der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (insbesondere Art. 223 Absatz 1),
- der Direktwahlakt – Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976, zuletzt geändert durch den Ratsbeschluss 2018/994 vom 13. Juli 2018,
- die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen in der konsolidierten Fassung vom 27. Januar 2013.
Darüber hinaus gilt das nationale Wahlrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten. Dies beinhaltet auch das aktive Wahlrecht bzw. dessen Entzug. Insofern muss das Mitgliedsland, in diesem Fall Griechenland, aktiv werden. Denn das Mandat eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments ist ein nationales Mandat und könnte z.B. nur durch den jeweiligen Mitgliedstaat entzogen werden.
Mit besten Grüßen,
Ihre Ska Keller