Frage an Silvana Koch-Mehrin von Martin A.
Liebe Frau Koch-Mehrin,
wie stehen Sie zur Realisierung des Artikels 146 des Grundgesetzes?
Beste Grüße
Martin-Dietmar Augustin
Sehr geehrter Herr Augustin,
vielen Dank für Ihre Frage vom 15. Mai.
Artikel 146 GG bestimmt, dass das Grundgesetz nicht einfach so aufhört zu existieren, sondern bis zu dem Tage gültig ist, an dem es durch eine andere Verfassung ersetzt wird. Bei der Wiedervereinigung stellte sich die Frage: Sollte man den schnellen und begründeten Weg eines Beitritts Ostdeutschlands zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Artikel 23 GG begehen oder eine vollkommen neue Verfassung erarbeiten? Man entschied sich, das Grundgesetz für ganz Deutschland als Konstante in der Zeit dieses großen Umbruchs und Neubeginns beizubehalten und wählte damit einen Beitritt über Artikel 23 GG. Das Grundgesetz hatte sich als Verfassung bewährt und etabliert. Die Legitimierung erfolgte auch hier indirekt über die Volksvertreter. Die Bürger erteilten ihre Zustimmung durch konkrete Handlungen, nämlich indem sie an Wahlen nach den Bestimmungen des Grundgesetzes teilnahmen. Diese Vorgehensweise ist auch allgemein anerkannt.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist damit eine demokratisch legitimierte Verfassung und ist für das gesamte deutsche Volk in den heutigen Grenzen Deutschlands gültig.
Beste Grüße aus Brüssel
Dr. Silvana Koch-Mehrin MEP