Frage an Silke Launert von Bernd R. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dr. iur. Silke Lauert,
die berufsethischen Richtlinien der DGPs enthalten auch Ausführungen zur Tonaufzeichnung und Bildaufzeichnung von Gesprächen: (2) Frage 4 Auf Aufklärung basierende Einwilligung für das Aufnehmen von Stimmen oder Bildern im Rahmen eines Forschungsvorhabens Psychologinnen und Psychologen holen von den an einer Untersuchung teilnehmenden Personen eine auf Aufklärung basierende Einwilligung ein, bevor sie deren Stimmen aufnehmen oder Bilder aufzeichnen, außer (1) die Forschung umfasst nur die Beobachtung natürlichen Verhaltens im öffentlichen Raum und es ist nicht zu erwarten, dass die Aufnahme so genutzt wird, dass eine Person identifiziert wird oder Schaden nimmt; (2) das Forschungsdesign schließt Täuschung ein und die Einwilligung für die Nutzung der Aufnahmen wird im Rahmen der anschließenden Aufklärung erbeten." (1)
Mich interessiert:
Ob Sie diese Passage kannten?
Ob Sie nach der Lektüre des Abschnittes Ihre ablehnende Haltung bzgl. eines Rechtsanspruchs auf audiovisuelle Dokumentation von Untersuchungsgesprächen im Rahmen von behördlich angeordneten Begutachtungen -jedenfalls auf Verlangen der Probanden- ablegen?
Ob Sie Ihr -bald ein Jahr andauerndes- Schweigen (2) beenden oder erklären können.
Ich bitte um vollständige und wahrheitsgemäße Antworten.
Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen
B. R.
Kupferschmiedemeister und Obmann der Feldgeschworenen
2. Vorsitzender des Vereins Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
1) https://www.dgps.de/index.php?id=85#c2001807
2) zumal auf Frage 4: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/dr-silke-launert/question/2016-09-01/272579
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Vielen Dank auch für den Hinweis auf die Berufsethischen Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. Tatsächlich kannte ich diese Passage nicht. Dies liegt daran, dass es sich hierbei um eine Passage handelt, die die „Grundsätze für Forschung und Publikation“ betrifft und nicht etwaige Grundsätze für die Begutachtung im Rahmen eines Gerichtsverfahren, bei dem zweifelsohne andere Voraussetzungen vorliegen.
Im Übrigen verweise ich auf meine detaillierten Ausführungen zu vergangenen Anfragen zu demselben Thema.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Silke Launert