Frage an Silke Launert von Heidemarie H. bezüglich Frauen
Sehr geehrte Frau Launert,
ich möchte mich der Frage von Frau Geyer anschließen, bzw. diese erweitern :
welche Änderungen im Prostitutionsgesetz halten Sie konkret für erforderlich, um den gesellschaftlichen Skandal der "Ware Frau" im Sextourismusland Deutschland abzuändern ? Welche Möglichkeiten sehen Sie für eine breite gesellschaftliche Debatte, um die guten Erfahrungen Schwedens mit der Abolitionslösung, d.h. der Bestrafung aller Ausbeuter (Menschenhändler, Zuhälter, Bordellbetreiber inkls. der Freier) bei gleichzeitigen Ausstiegs-Hilfen für die Prostituierten auch für Deutschland anzustreben ? Und wie beurteilen Sie die Macht der Ökonomie (hohe jährliche Steuereinnahmen) für die Ziele, die Menschenrechte und -würde auch für diese Frauen (und Kinder!) durchzusetzen ?
Sehr geehrte Frau Heubach,
der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD hat einen besseren Schutz von Frauen vor Menschenhandel und Zwangsprostitution, eine konsequentere Bestrafung der Täter, eine umfassende Überarbeitung des Prostitutionsgesetzes im Hinblick auf die Regulierung der Prostitution sowie gesetzliche Verbesserungen der ordnungsbehördlichen Kontrollmöglichkeiten zum Ziel. Die zuständigen Fachpolitikerinnen und Fachpolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben sich konkret auf folgende zwölf Eckpunkte verständigt:
1) Einführung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnispflicht von Prostitutionsstätten Die Erlaubnispflicht beinhaltet u. a. die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Bordellbetreibers sowie weitere mögliche Auflagen zum Betrieb und zur Ausstattung. Die Erlaubnispflicht soll in einem eigenen Prostitutionsstättengesetz geregelt werden. Darin wird auch der Begriff der Prostitutionsstätte definiert.
2) Einräumung von umfassenden Rechten der Polizei und der zuständigen Behörde zur Kontrolle von Prostitutionsstätten
Damit ist das verdachtsunabhängige Recht zum Betreten des Bordells verbunden.
3) Einführung einer Altersgrenze von 21 Jahren für die Ausübung von Prostitution Die Besonderheit der Tätigkeit, die stetige Nachfrage nach immer jüngeren Frauen und der im bestehenden Recht vorhandene Schutz Heranwachsender begründen diese Altersgrenze. 4) Einführung einer Anmeldepflicht für alle Prostituierten Die Anmeldepflicht erleichtert die Unterscheidung zwischen legaler Prostitution und illegaler Zwangsprostitution. Eine Anmeldekarte könnte die erfolgte Anmeldung belegen. Die Anmeldepflicht sollte unabhängig davon gelten, ob Prostituierte in Bordellen, Wohnungen oder auf dem Straßenstrich tätig sind.
5) Einführung von regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen von Prostituierten durch das Gesundheitsamt Die regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen durch einen Amtsarzt gewährleisten medizinische Versorgung und zugleich die Möglichkeit, niedrigschwellig Kontakt zu unterstützenden Behörden und Organisationen aufzunehmen oder zu vermitteln. 6) Abschaffung des im Prostitutionsgesetz (§ 3 ProstG) verankerten eingeschränkten Weisungsrechts Prostituierte müssen über Art und Umfang ihrer Sexualkontakte selbst entscheiden können. Dies gilt auch dann, wenn sie sich in einem Angestelltenverhältnis befinden.
7) Einführung eines Verbots menschenunwürdiger Geschäftsmodelle in der Prostitution und entsprechender Werbung Flatrate-Angebote, Gang Bang- und Rape Gang Bang-Veranstaltungen degradieren Prostituierte und sind mit der Menschenwürde unvereinbar.
8) Stärkung der Sozial- und Beratungsangebote für Prostituierte Eine intensive Unterstützung, Betreuung und Beratung muss gewährleistet werden.
9) Klarstellungen und Verschärfungen im Strafrecht Eine Verurteilung nach § 232 StGB (Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung) darf nicht ausschließlich von den Aussagen der Opfer abhängen. Gleiches gilt auch für § 233 StGB (Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft). Die Strafrahmen in §§ 232 und 233 StGB müssen erhöht werden. Insbesondere müssen zukünftig deutlich höhere Strafen möglich sein, wenn das Opfer noch nicht volljährig ist oder leichtfertig in Lebensgefahr gebracht wurde.
10) Einführung der Strafbarkeit von Freiern von Zwangsprostituierten
Diejenigen, die wissentlich und willentlich die Zwangslage der Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution ausnutzen und diese zu sexuellen Handlungen missbrauchen, sollen bestraft werden. Eine generelle Bestrafung von Freiern lehnen wir ab.
11) Aufnahme der Zuhälterei als Katalogstraftat in § 100a II Nr. 1 StPO Aufgrund der Struktur und der oftmals unmittelbaren Verbindungen in den Bereich der organisierten Kriminalität muss die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung auch beim Verdacht der Zuhälterei (§ 181a StGB) möglich sein.
12) Verbesserung des Aufenthaltsrechts Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution aus Drittstaaten sollen ein verbessertes Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie im Strafverfahren mitwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Silke Launert, MdB