Frage an Siegmund Ehrmann von Helmut O. bezüglich Soziale Sicherung
Betreff : Falsche Anrechnung der Unfall - mit der gesetzlichen Rente
Sehr geehrter Herr Siegmund Ehrmann ,
ist Ihnen bewusst , dass die Verrechnung der Unfall – mit der gesetzlichen Rente ( Altersrente ) falsch angewandt wird ?
Diese Verrechnung beider Renten wird im § 93 SGB VI geregelt .
Anders ausgedrückt : Der § 93 SGB VI ist hier nicht Gegenstand dieser Ausführung , sondern die Logik und Richtigkeit des im Gesetz fixierten Modus .
Die Darlegungen im § 93 SGB VI sind sehr komplex und bedürfen einer ausführlichen Erklärung , was aber sehr sehr viele Zeichen erfordert . Die nötige Menge der Zeichen stehen hier nicht zur Verfügung und sind deshalb in einem externen Schreiben unter http://www.rentenberechnung-info.de zusammen gefasst .
Wissen Sie Herr Siegmund Ehrmann , wie viel Unfallgeschädigte in der BRD leben ?
Es sind circa 8% der erwerbstätigen Arbeiter , die von Ihnen eine gerechte und soziale Politik erwarten .
Ist Ihnen bewusst , aus welcher Zeit der § 93 SGB VI stammt ?
Das Gesetz stammt noch aus der Bismarckzeit 1889 , also zu einer Zeit , als das Soziale laufen lernte .
Aber alle diese Fragen sind nicht Gegenstand dieser Ausführung , sondern diese eine Frage : Wissen Sie Herr Siegmund Ehrmann , dass die beiden Renten falsch miteinander verrechnet werden ???
Wir können Sie nur darum bitten , sich dieser Sache anzunehmen . Es drängt in der Zeit , die Wahlen stehen vor der Tür und das Thema sollte bis dahin erledigt sein .
Halt , da fällt mir noch eine Frage ein . Was muss ich machen , damit ich mit
Ihnen , den Abgeordneten , kommunizieren kann in Schrift und/ oder telefonisch und nicht immer wieder von Ihrem Büro abgewiesen werde ??? Die Angelegenheit ist zu wichtig , um nicht mit meinem Volksvertreter persönlich zu reden .
Mit freundlichen Grüssen
Helmut Oster
Sehr geehrter Herr Oster,
vielen Dank für Ihre Anfrage und entschuldigen Sie bitte die zeitliche Verzögerung meiner Antwort.
Sie sprechen sich in Ihrem Schreiben nicht grundsätzlich gegen die Anrechnung von Rente und Unfallrente aus, jedoch gegen die konkrete Art und Weise der Anrechnung.
Sie wenden sich gegen die nach Ihrer Ansicht fehlende Verwendung des Nettobetrags der Renten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung.
Hier gilt jedoch folgendes:
Auf Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung müssen weder Steuern entrichtet werden, noch werden Sozialabgaben fällig. Auf die gesetzliche Rente werden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung sowie Einkommenssteuer fällig. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2013 beträgt der steuerpflichtige Rentenanteil 66 %, gleichzeitig bleibt jedoch eine Jahresrente in Höhe von 14.830 EUR, dies entspricht einer monatlichen Rente von 1.236 EUR, steuerunbelastet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch bei der Ermittlung des Mindestgrenzbetrags immer der Monats(brutto)betrag der gesetzlichen Rente zugrunde gelegt wird.
Sie sind der Meinung, dass die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls bzw. des Unfalls schneller wächst als die Verletztenrente. Durch die daraus folgende höhere Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Verletztenrente kommt es nach Ihrer Meinung zu einer Ungleichbehandlung zu Lasten der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dies scheint uns jedoch nicht stimmig. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Höhe der Verletztenrente ist der Jahresarbeitsverdienst vor dem Unfall. Die Verletztenrente wird in der Folge zu dem gleichen Zeitpunkt und in dem gleichen Umfang angepasst, wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, eine weitergehende Anpassung erfolgt nicht. Dies gestaltet sich bei der Höhe der gesetzlichen Rente anders. Sofern weitere Entgeltpunkte durch eine versicherte Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden, steigert dies auch die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Um die Doppelversorgung durch Verletztenrente und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszuschließen, wird eine höhere gesetzliche Rente daher in höherem Maß auf die Verletztenrente angerechnet.
Soweit Sie den „Freibetrag“ bei der Verletztenrente in Höhe einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ansprechen, gilt folgendes:
Bei der Anrechnung der Verletztenrente bleibt der Betrag unberücksichtigt, der sich aus der Höhe einer Grundrente nach dem BVG ergeben würde. Die Höhe einer Grundrente nach dem BVG ist dabei nach dem Grad der Schädigungsfolgen gestaffelt.
Bei der Verletztenrente handelt es sich grundsätzlich um Erwerbsersatzeinkommen. Nur der Teilbetrag der Verletztenrente, der sich aus dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend des BVG ergibt, besitzt keine Lohnersatzfunktion und darf daher nicht bei der Anrechnung berücksichtigt werden. Dadurch erhalten Versicherte mit gleich hohem Bruttoverdienst als Schwerverletzte im Vergleich zu Leichtverletzten eine höhere Gesamtleistung. Eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung sehe ich daher nicht, auch erfolgt keine ungerechtfertigte Benachteiligung durch einen steigenden Grad der Behinderung.
Mit freundlichen Grüßen
Siegmund Ehrmann