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Siegmund Ehrmann
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Frage von Ines E. •

Frage an Siegmund Ehrmann von Ines E. bezüglich Kultur

Kultur ist, wie Menschen miteinander umgehen. Der Kulturetat beträgt in Deutschland mehr als 10 Milliarden. Kulturnation Deutschland - Künstler im Hartz4Knast. Der Kulturbetrieb wirkt mafiös wie die Gesellschaft: Einige Künstler und Kulturschaffende erhalten aus dem Etat viel Geld, andere, die respektiert arbeiten, nicht einmal eine Grundsicherung in Höhe des Existenzminimums als Grundvergütung unbezahlt in Anspruch genommener Arbeitsleistungen in Kommunikations- und Sozialisierungsprozessen. Fragen sind:

1. Wie kann in "Jobcentern" eine fachspezifisch fachkompetente Arbeitsberatung und – vermittlung mit der Zielsetzung, eine reguläre Beschäftigung zu finden, um die Abhängigkeit von Leistungen der Grundsicherung zu beenden – ohne dadurch das künstlerisches Schaffen zu beeinträchtigen - realisiert werden?

2. Wie kann eine Grundsicherung als Grundvergütung von zur Zeit unbezahlt in Anspruch genommenen Arbeitsleistungen von Künstlern in Kommunikations- und Sozialisierungsprozessen aus dem Kulturetat realisiert werden?

3. Wie kann die Anerkennung gemeinnützig orientierter Arbeit als Arbeit realisiert werden?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Eck,

haben Sie Dank für Ihre Anfrage zur sozialen Lage von Kulturschaffenden.

Bei der Vermittlung von Arbeitsplätzen berücksichtigen die Mitarbeiter der JobCenter das Profil des Arbeitssuchenden und sind bestrebt, ihn entsprechend seiner Berufsbildung und seiner Qualifikation zu vermitteln. Wenn angesichts der am Arbeitsmarkt real bestehenden Beschäftigungsangebote innerhalb der bisherigen beruflichen Orientierung keine Tätigkeit gefunden werden kann, hat jedoch die Vermittlung in eine den Lebensunterhalt sichernde Tätigkeit Vorrang vor den individuellen Wünschen und Neigungen des Leistungsberechtigten. Denn den Arbeitssuchenden in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ist das oberste Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Für die Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit sind deshalb grundsätzlich alle Möglichkeiten auszuschöpfen, so dass in der Regel jede Arbeit und Maßnahme zumutbar ist, zu der der Arbeitssuchende in der Lage ist.

Werden keine oder nur geringe Einnahmen aus einer Tätigkeit erzielt, kann Bedürftigkeit vorliegen mit der Folge, dass Ansprüche nach dem SGB II bestehen. Nimmt ein eventueller Arbeitgeber unbezahlte Arbeitsleistungen in Anspruch, ist zu erwarten, dass sich derjenige, der diese Leistungen erbringt um einen ihm rechtlich zustehenden Arbeitsvertrag mit diesem Arbeitgeber kümmert. Unter Umständen ist dieses Recht auch gerichtlich durchzusetzen. Sollte der Arbeitgeber die Arbeitsleistungen dennoch nicht vergüten und liegt beim Arbeitnehmer Bedürftigkeit vor, so kann ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt gegeben sein. In einem solchen Fall würde das Jobcenter die vom Arbeitgeber geschuldeten Leistungen auf sich überleiten.

Sofern es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, wird diese entweder unentgeltlich oder mit einer Aufwandsentschädigung abgegolten. Letztere muss grundsätzlich auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet werden. Wegen des hohen gesellschaftlichen Stellenwerts unterstützen die Jobcenter ehrenamtlich Tätige, soweit diese bedürftig sind und ihre Tätigkeit die Integrationsbemühungen nicht behindert. Das heißt, dass die Bereitschaft zur Vermittlung in eine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung sowie gegebenenfalls dahin führende Unterstützungsmaßnahmen in jedem Fall Vorrang haben. Die Tatsache, dass ehrenamtliche Tätigkeit für erwerbsfähige Leistungsberechtigte möglicherweise auch ein Sprungbrett sein kann, um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erlangen, ist natürlich im Zweifelsfall zu berücksichtigen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung sich konkretisiert hat und unmittelbar bevorsteht.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Siegmund Ehrmann, MdB