Frage an Siegfried Kauder von Helmut S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Kauder!
In Sachen Abgabenübererhebung § 353 StGB und Gleichheitsprinzip erlaube ich mir eine Frage zu entwickeln:
I.
Aus Ihrer Antwort vom 27.05.2008 zur Frage vom 18.03.2008, begründet auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, ergeben sich folgende Konsequenzen:
Auf z. B. §§ 370 ff. AO übertragen, entfällt eine Bestrafung des Täters, wenn dieser den erlangten Vorteil nicht selbst behält und der Geschädigte/Staat sich jederzeit über seinen Steueranspruch informieren kann, z. B. durch Kontrollmitteilungen, Betriebs- oder Fahndungsprüfungen. Die schwere Steuerhinterziehung wird höher bestraft, folglich wäre zumindes dort der Versuch nicht strafbar? Weiß der Steuerhinterzieher von seiner Abgabenpflicht, dann wären leichtfertiges Handeln wie bedingter Vorsatz nicht strafbar.
Das Disziplinarrecht der Beamten greift nur dann, wenn der Beamte vorsätzlich handelt. Disziplinarmaßnahmen z. B. der Berufsorganisationen, sind nicht mehr neben dem strafrecht-lichen Verfahren durchzuführen. Ihre Argumentation würde bedeuten, daß ein Rechtsanwalt der den Tatbestand der Untreue erfüllt, nicht strafrechtlich belangt wird, weil er in einem berufsrechtlichen Verfahren zur Rechenschaft gezogen wird.
Nun meine Frage:
Die Garantenstellung der Legislative (Gesetzgeber) und Exekutive (Amtsträger) begründen deren höhere Sorgfaltspflicht als diejenige Sorgfaltspflicht, die dem Schutzbefohlenen/ Grund-rechtsberechtigten auferlegt worden ist. Würden diese, vom BVerfG bestätigten Grundsätze nicht verlangen, daß eine Pflichtverletzung des Garanten mindestens gleichhoch bestraft wird, wie die Pflichtverletzung eines Berechtigten?
Mit freundlichen Grüssen
Helmut Samjeske
Sehr geehrter Herr Samjeske,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Abgabenüberhebung und Steuerhinterziehung.
Die Abgabenüberhebung wird nach § 353 StGB Abs. 2 mit 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Auch bei der Steuerhinterziehung können nach § 370 AO Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren festgelegt werden. Somit ist in beiden Fällen eine gleich hohe Bestrafung möglich.
Sie ziehen zum Vergleich mit der Abgabenüberhebung die schwere Steuerhinterziehung heran. Eine schwere Steuerhinterziehung liegt nach § 370 AO vor, wenn Steuern in großen Maßen oder mit einer hohen kriminellen Energie hinterzogen werden.
Folglich liegt ein höherer Unrechtsgehalt bei der schweren Steuerhinterziehung gegenüber der Abgabenüberhebung vor, was eine Differenzierung im Strafmaß rechtfertigt.
Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Kauder MdB