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Frage von Helmut S. •

Frage an Siegfried Kauder von Helmut S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Kauder!

Gem. 353 StGB wird ein Amtsträger mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, wenn dieser Abgaben erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie nicht oder nur zu einem geringen Teil schuldet.

Nach herrschender Meinung muß diese Handlung vorsätzlich erfolgen. Bedingter Vorsatz reicht nicht aus.

Diese Strafandrohung wird dann sogar aufgehoben, wenn der Täter den überhöht festgesetzten z. B. Steuerbetrag „zur Kasse bringt“.

Für die Steuerhinterziehung gelten andere Maßstäbe. Dort ist bereits der Versuch strafbar. Bedingter Vorsatz und leichtfertiges Handeln reichen aus. Es gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab. Der Bürger wird in diesen Angelegenheiten exorbitant überwacht.
Nun meine Frage:

Warum wird der Amtsträger nicht a) für den Versuch, b) für leichtfertiges Handeln und c) für bedingten Vorsatz bestraft und warum entfällt die Strafe, wenn dieser die Abgaben dem Dienstherrn zuführt?

Vielen Dank für Ihre Bemühung.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Samjeske,

vielen Dank für Ihre Fragen zu § 353 StGB, der die Abgabenüberhebung und
Leistungsverkürzung unter Strafe stellt.

Warum der Amtsträger nicht auch bei einer lediglich versuchten Abgabenüberhebung bestraft wird, erschließt sich nicht auf den ersten Blick. Immerhin ist bei § 352 StGB (Gebührenüberhebung) die Versuchsstrafbarkeit in Absatz 2 angeordnet. Erklären lässt es sich lediglich so, dass der historische Gesetzgeber mit § 353 StGB eine Privilegierung schaffen wollte, da der Zahlende sich jederzeit über den gesetzlichen Umfang seiner Zahlungspflicht informieren kann (so Träger in Schönke/Schröder § 353 Rn. 24). Immerhin droht § 353 StGB auch eine höhere Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) an; § 352 StGB sieht lediglich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Vor dem Hintergrund der höheren Strafbarkeit der vollendeten Tat ist der Verzicht auf die Versuchsstrafbarkeit nachvollziehbar.

Gegen die Strafbarkeit leichtfertigen Handelns spricht, dass der Täter (der Amtsträger) von der fehlenden Abgabepflicht des Zahlenden "weiß" (siehe Wortlaut des Tatbestands) und er sie dennoch erhebt. Der Täter muss somit sichere Kenntnis besitzen. Dies schließt leichtfertiges Handeln ebenso aus wie bedingten Vorsatz, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher hält, sondern nur für möglich hält.

Schließlich fragen Sie, weshalb die Strafbarkeit entfällt, wenn der Amtsträger die überhobenen Abgaben dem Dienstherrn (der Kasse) zuführt. Die Strafbarkeit nach § 353 StGB ist somit nur dann gegeben, wenn die zuviel erhobenen Abgaben der Kasse nicht zugeführt werden. Zu erklären ist dies damit, dass der Umstand der bloßen Zuvielerhebung mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen ausreichend geahndet werden kann. Kommt jedoch der zusätzlich erschwerende Umstand hinzu, dass der Amtsträger in die eigene Tasche wirtschaftet, also eigennützig handelt, soll das Strafrecht zur Anwendung kommen.

Ich hoffe, dass diese Ausführungen für Sie von Interesse sind.

Mit freundlichen Grüßen

Siegfried Kauder, MdB