Portrait von Siegfried Kauder
Siegfried Kauder
Einzelbewerbung
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Siegfried Kauder zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Donald B. •

Frage an Siegfried Kauder von Donald B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Kauder,

der vom Rechtsausschuss beratene Gesetzentwurf Drs. 16/3439 wird von der Bundesregierung kaum inhaltlich begründet, es wird im Wesentlichen auf die Umsetzungspflicht des EU-Rahmenbeschlusses vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verwiesen. Meine Frage dazu:

Nach Artikel 31 Abs. 1 Buchstabe e des Vertrages über die Europäische Union besteht eine Kompetenz der EU zur Festlegung von Tatbestandsmerkmalen und Mindeststrafen nur für die Bereiche "organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel". Besteht Ihrer Meinung nach im konkreten Fall dennoch eine Umsetzungspflicht, an die der Bundestag gebunden wäre?

Mit freundlichen Grüßen
Donald Buczek

Portrait von Siegfried Kauder
Antwort von
Einzelbewerbung

Sehr geehrter Herr Buczek,

vielen Dank für Ihre Email zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie. Sie fragen nach der Kompetenz der EU zur Regelung dieser Fragen.

Die Zuständigkeit der EU zu einem gemeinsamen Vorgehen ergibt sich aus Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b) EU-Vertrag. Danach können im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten und nicht organisierten Kriminalität Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen getroffen werden.

Die teilweise und auch von Ihnen vertretene Auffassung, wonach sich eine Kompetenz der EU zum Erlass von Rahmenbeschlüssen lediglich aus Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e) EU-Vertrag für die dort ausdrücklich genannten Bereiche der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und des illegalen Drogenhandels ergibt, teile ich nicht. Artikel 31 ist im Lichte von Artikel 29 EU-Vertrag zu lesen, der die Verhütung und Bekämpfung des gesamten Bereichs der organisierten oder nicht organisierten Kriminalität als Ziele nennt und dabei verschiedene Beispiele von Deliktsgruppen aufzählt.

Mit freundlichen Grüßen

Siegfried Kauder, MdB