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Frage von Boris T. •

Frage an Siegfried Kauder von Boris T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Kauder,

ich bitte Sie, mir folgende Fragen zu beantworten.

Lt. Urteil (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) muss jedermann, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig .

Nun ist es ja so, dass bis 1990 der Geltungsbereich des Grundgesetzes FÜR die BRD in Artikel 23 geregelt wurde. Dieser Artikel wurde aufgehoben, was spätestens zum 23.09.1990 passiert sein musste, da dies im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl II S. 885, 890 vom 23.09.1990).

Durch die Streichung des Artikel wurde somit der Geltungsbereich des Grundgesetzes FÜR die BRD aufgehoben.
Manche Behörden argumentieren nun, dass der Geltungsbereich in der neuen Präambel geregelt wird, allerdings ist dies nicht möglich, da eine Präambel bekanntermaßen keinerlei Gesetzeskraft besitzt.

Andere behaupten (u.a. der Präsident d. Deutschen Bundestages - Dr. Norbert Lammert) das Grundgesetz sei eine Verfassung und bräuchte somit keinen Geltungsbereich.

Dies allerdings kann nicht wahr sein, da die Wahl einer Verfassung nach gültigem Völkerrecht direkt und frei vom Volk gewählt werden muss.

Dass das Grundgesetz keine Verfassung sein kann, beweisen auch folgende Fakten:

1. Das Grundgesetz war ein Diktat der Allierten Besatzungsmächte und wurde von diesen auch genehmigt.

2. Im Artikel 146 wurde ausdrücklich festgelegt, dass das Grundgesetz durch eine vom deutschen Volk frei gewählte Verfassung abgelöst wird.

Übrigens wartet das Deutsche Volk auf diese Wahl schon seit 1990. Interessant ist in diesem Zusammenhang der Einig.vertr. Artikel 5). Wann findet diese Wahl statt?

Auf welcher Gesetzesgrundlage die Regierung seit dem der Geltungsbereich des Grundgesetzes FÜR die BRD aufgehoben wurde?

Vielen Dank für Ihre Antworten!

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Tomasi,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 2. Januar 2008, die sich mit dem Grundgesetz befasst. Gerne antworte ich Ihnen auf Ihre Fragen wie folgt:

1. Artikel 23 GG enthielt bis in das Jahr 1990 Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes (die damaligen westdeutschen Bundesländer) sowie Bestimmungen über den Beitritt zum Geltungsbereich dieses Grundgesetzes. Über diesen GG-Artikel hat damals der Beitritt der fünf neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland stattgefunden. Mit dem Einigungsvertrag wurde Artikel 23 GG aufgehoben. Das bedeutet allerdings nicht, dass damit der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland aufgehoben wurde. Vielmehr gilt das Grundgesetz gemäß Satz 3 der Präambel für das gesamte deutsche Volk, womit der räumliche Geltungsbereich gemeint ist. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Gebiete aller in Satz 2 der Präambel aufgeführten Länder.

2. Artikel 146 GG hat seine jetzige Fassung durch den Einigungsvertrag erhalten und ermöglicht die Verabschiedung einer neuen Verfassung im Wege der Volksabstimmung. Er enthält jedoch keinen Auftrag, eine neue Verfassung zu erlassen. Im Übrigen sehe ich auch nicht die Notwendigkeit dafür, da sich das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland auch seit der Wiedervereinigung im Jahr 1990 bewährt hat.

Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Kauder, MdB