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Frage von Jochen S. •

Frage an Siegfried Kauder von Jochen S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Kauder,

als Hypothekenkredit-Kunde habe ich untenstehende konkrete Fragen zu dem Themenkomplex „Zwangsvollstreckung trotz Kreditbedienung bei eingetragenen Grundschulden“.

Zunächst bitte ich Sie, falls nicht bekannt, sich die absolut existenzgefährdende Problemlage in folgendem Artikel des ARD-Wirtschaftsmagazins Plusminus zu vergegenwärtigen:
http://www.daserste.de/plusminus/beitrag...43bucfl8~cm.asp

Zusammengefasst ist es nach gegenwärtiger Rechtslage offenbar so, dass bei einem Verkauf der Grundschuld durch den Finanzierer z.B. an einen Hedgefonds, dieser trotz ordentlicher Bedienung des Kredites in die Zwangsvollstreckung über die komplette Grundschuldsumme (auch wenn diese bereits weitestgehend abbezahlt sein sollte) gehen kann. Denn beim Darlehensverkauf ist die ursprünglich als Sicherheit für die Bank eingeräumte Grundschuld nicht mehr an das Darlehen gebunden und kann getrennt verwertet werden. Dies kann erfolgen ohne weiteres Rechtsverfahren, wenn der Vertrag die banküblich verwendete Kreditklausel „Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen“ enthält. Diese Kreditklausel ist auch in meinem Vertrag enthalten.

Da eine Veräußerung der Grundschuld ohne meine Zustimmung erfolgen kann, sehe ich hier ein existenzgefärdenes Risiko für mich als Kreditnehmer.

Hierzu meine Fragen:

1) Welche konkreten Maßnahmen haben Sie persönlich innerhalb der Fraktion ergriffen bzw. planen Sie kurzfristig , um durch Änderung dieser gefährlichen Rechtssituation die zahlreichen Grundeigentümer mit Grundschulden in Ihrem Wahlkreis zu schützen?

2) Welche gesetzgeberischen Aktivitäten zum Schutz der Grundeigentümer hat die Fraktion bzw. der Bundestag unternommen bzw. wird diese kurzfristig unternehmen?

Mit freundlichem Gruß,
J. Schaper (Freiburg)

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schaper,

vielen Dank für Ihre Email vom 5. Dezember 2007 zu der Problematik der Forderungsverkäufe durch Banken.

Die Darstellung in dem Fernsehbeitrag ist zu vereinfacht, denn in der Praxis ist es eigentlich ausgeschlossen, dass der Erwerber einer Forderung aus der Grundschuld gutgläubig in vollem Umfang vollstreckt, obwohl die Forderung bereits zum Teil getilgt ist. Forderung und Grundschuld sind durch die sogenannte Sicherungsabrede miteinander verbunden. Die Vereinbarungen zwischen der kreditgebenden Bank und dem Darlehensnehmer in der Sicherungsabrede gelten in der Praxis in der Regel auch für den Erwerber bei einer Vollstreckung aus der Grundschuld. Investoren, die Kredite von Banken erwerben, haben sich bereits aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der verkaufenden Bank an die Sicherungsvereinbarung zu halten.

Trotz allem beschäftigt das Thema den Gesetzgeber. Der Gesetzentwurf zum Risikobegrenzungsgesetz enthält einen Prüfauftrag zur Verbesserung der Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen. Derzeit wird geprüft, ob und wenn ja welche gesetzlichen Maßnahmen zur Regelung des Verkaufs angebracht sind. Gesetzliche Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Kreditnehmer sind wohl unvermeidlich.

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages wird am 23. Januar 2008 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Risikobegrenzungsgesetz eine öffentliche Sachverständigenanhörung durchführen, in der Fragen rund um einen besseren Schutz und verbesserte Informationen der Kreditnehmer diskutiert werden. In der Diskussion sind verbesserte Hinweispflichten vor Verkauf einer Forderung, die Einführung eines Sonderkündigungsrechts, Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Zwangsvollstreckungsrecht.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion will das Recht der Kreditnehmer auf Information stärken, ohne dabei aber den volkswirtschaftlich sinnvollen Verbriefungsmarkt zu gefährden. Von der Kreditwirtschaft erwarten wir eine konstruktive Mitarbeit bei der Lösungsfindung.

Mit freundlichen Grüßen

Siegfried Kauder, MdB