Frage an Siegfried Kauder von Jochen B. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Kauder
Die von Herrn Heinrich Westner gestellte Frage liegt auch mir sehr am Herzen. Leider vermisse ich in Ihrer Antwort eine Stellungnahme zu den von Herrn Westner aufgeführten ESM-Vertragsabschnitten:
Art 8 und Art. 9/Art 25/Art. 27.
Und die Bedeutung, die diese Vertragsabschnitte in Bezug zur Demokratie, zur Selbstbestimmung und zu unserem Verfassungsrecht haben.
Insbesondere ein Eingehen auf den Abschnitt, der sich mit der gerichtlichen Immunität beschäftigt würde ich mir wünschen.
Desweiteren bleibt Art. 27 Ziffer 4 völlig unbeantwortet
›Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM sind unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahme, Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzeswege befreit.‹ Frage: Heißt das, dass weder unsere Regierungen noch unsere Gesetzgeber noch irgendeines unserer Gesetze gegen den ESM etwas ausrichten können?
sowie Art.10 ›Der Gouverneursrat kann Änderungen des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 ... entsprechend ändern.‹ Frage: …die 700 Milliarden sind also nur der Anfang? Der ESM kann also jederzeit und in jeder Höhe Nachforderungen stellen? Und wir wären dann (s. Artikel 9) ›bedingungslos und unwiderruflich‹ verpflichtet, zu zahlen?
Ein detailierteres Eingehen und Bezugnahme zu den von Herrn Westner zitierten Vertragsbestandteilen würde mich sehr freuen, zumal diese Artikel meiner Meinung nach folgendem Satz Ihrer Antwort widersprechen:
Zitat:
"Mit der Umsetzung des ESM wird das Haushaltsrecht des Deutschen Bundestages nicht auf die europäische Ebene verlagert."
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
J.Bernecker