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Frage von Lothar R. •

Frage an Siegfried Kauder von Lothar R. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Kauder,

2009 wurde im SGB V der § 240 Absatz 5 neu eingefügt. Danach sind "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" mit Freibeträgen zu berücksichtigen.

Absicht war wohl, ZUSÄTZLICH zur bisherigen Regelung und gefestigten Rechtsprechung des BSG (ALLE Kinder im Haushalt) AUCH Kinder zu berücksichtigen, die nicht mehr im Haushalt leben, aber unterhaltsberechtigt sind. Nur so macht die Einschränkung auf "gemeinsame" Kinder auch Sinn. Gemäß den allg. Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes werden aber NICHT gemeinsame Kinder (im Haushalt) NUR NOCH berücksichtigt, wenn ein Ehegatte SELBSTSTÄNDIG ist. Für alle übrigen Einkunftsarten gilt primär das "Abstammungs-Kriterium" (gemeinsam).

Meine 3 Kinder (im Haushalt / aus Vorehe) und ich sind zwangsläufig privat versichert. Für meine (neue) Ehefrau (ohne Einkünfte) ist private KV wegen Vorerkrankungen ausgeschlossen. Durch die neue Regelung des GKV-Spitzenverbandes ist unsere "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" rechnerisch von rund 1300 € auf knapp 4000 € gestiegen und wir sind "über Nacht" vom Mindestbeitrag (ca. 120 €) auf den Höchstbeitrag (ca. 290 €) festgesetzt worden.

Wenn es Absicht des Gesetzgebers war, den Personenkreis auszuweiten, dann hat der GKV-Spitzenverband das ja wohl rechtswidrig umgesetzt. Wenn aber Familien mit nicht gemeinsamen Kindern ausrücklich be- und Selbstständige entlastet werden sollten, müsste man darüber etwas in den Protokollen im DIP finden, denn das dürfte wohl kaum ohne Gegenäußerungen oder rechtliche Prüfung durchsetzbar gewesen sein. Da das nicht der Fall ist, schließe ich diese Absicht aus.

Sehen Sie einen "Korrekturbedarf" (des Gesetzgebers) oder erachten Sie es als rechtmäßig, die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" einer Familie mit 3 nicht gemeinsamen Kindern 3x so hoch zu bewerten wie die einer Familie mit 3 gemeinsamen Kindern oder die eines selbstständig Erwerbstätigen mit 3 nicht gemeinsamen Kindern (bei gleich hohen Einkünften)?

mfG
L. Roland

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