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Frage von Lars S. •

Frage an Siegfried Kauder von Lars S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Kauder,

bitte beantworten Sie mir doch folgende Fragen:

Wie kann es sein, dass in unserem Land jedes Bundesland die geringe Menge (Menge, aber der i.d.R. kein Strafverfahren gegen den Cannabiskonsumenten eingeleitet wird) anders definiert ?
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Menge_%28Bet%C3%A4ubungsmittelrecht%29
Sehen Sie hier keinen Konflikt mit unserem Rechtsstaat (z.B. Gleichheit vor dem Gesetz)?
Wie kann ich mich in solch einer Situation noch gleich vor dem Gesetz mit einem Berliner oder Hamburger Bürger fühlen ?

Wie ist allgemein Ihre persönliche Einstellung (nicht die restriktive Ihrer Partei) zum Umgang unseres Staates mit dem Thema Cannabiskonsum ?
Wie viel Geld gibt die BRD jährlich für den restriktiven Umgang mit Cannabis aus ?
Warum kann man in Berlin auf der Straße Cannabis kaufen, obwohl die Droge illegal ist ?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Schiller

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schiller,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Cannabiskonsum, in der Sie den nicht einheitlichen Umgang der Bundesländer mit dem Begriff der "geringen Menge" im Sinne der §§ 31a Abs. 1 und 29 Abs. 5 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kritisieren.

Das Betäubungsmittelgesetz sieht in § 31a Abs. 1 die Möglichkeit vor, von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 BtMG abzusehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel in geringer Menge zum Eigenverbrauch besitzt. § 29 Abs. 5 BtMG gibt auch dem Gericht die Möglichkeit, von einer Bestrafung abzusehen. Da es an einer gesetzlichen Definition des Begriffs der "geringen Menge" fehlt, regeln die Bundesländer in Form von Verwaltungsvorschriften, welche Mengen an Betäubungsmitteln als "gering" anzusehen sind.

Im sogenannten "Haschisch-Urteil" des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1994 wurde eine bundeseinheitliche Einstellungspraxis gefordert. Auf der Ebene der Bundesländer (mit Ausnahme der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen) ist das für Cannabis gewährleistet. Als einheitlicher Richtwert werden bei Cannabis sechs Gramm als Obergrenze der "geringen Menge" angenommen.

Diese Verwaltungsvorschriften sind jedoch lediglich Orientierungshilfe. Im Einzelfall hat die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht festzustellen, ob von einer "geringen Menge" auszugehen ist. Auch kleinere Mengen können als nicht mehr gering und größere Mengen als noch gering angesehen werden. Das Absehen von einer Strafverfolgung ist auch keine zwingende Rechtsfolge. Ein Anspruch des Bürgers auf Straffreiheit besteht nicht. Durch den Ermessensspielraum von Staatsanwaltschaft und Gericht wird gewährleistet, dass ein angemessener Umgang mit Betäubungsmitteldelikten geduldet werden kann.

Ich halte die Strafbarkeit des Besitzes, Erwerbs und Anbaus von Cannabis für richtig. Die Gefährlichkeit von Cannabis ist wissenschaftlich erwiesen. Der Konsum ist nachweisbar mit akuten und langfristigen gesundheitlichen Risiken verbunden, weshalb ich einer Legalisierung des Besitzes, Anbaus und Erwerbs der Droge entgegen trete. Zu den jährlichen Ausgaben für den restriktiven Umgang mit Cannabis liegen mir keine Zahlen vor.

Der Straßenhandel mit Cannabis ist trotz der bestehenden Verbote nicht vollständig zu verhindern. Es ist jedoch ständiges Bestreben von Polizei und Staatsanwaltschaft, den Handel mit Cannabis mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Mittel effektiv zu bekämpfen und möglichst weitgehend einzuschränken.

Mit freundlichen Grüßen

Siegfried Kauder MdB