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Frage von Erich B. S. •

Frage an Siegfried Kauder von Erich B. S. bezüglich Senioren

Frage zum Thema Senioren / Altersvorsorge

Sehr geehrter Herr Kauder,

als Altersvorsorge habe ich eine Direktversicherung abgeschlossen, die Beiträge kamen durch Gehaltsumwandlung aus Beträgen oberhalb der Krankenvers.-Grenze. Bei der Auszahlung erfuhr ich, dass nun Krankenversicherungsbeiträge auf die Summe zu zahlen sind.

Diese r ü c k w i r k e n d e Änderung der Grundlagen hat mich überrascht, auch die Äußerung des Verfassungsgerichts dazu, das sei richtig und kein Eingriff in das Eigentum (ca. 15% Abzüge, steigende Tendenz, egal).

Frage 1: Wo bleibt dabei der Vertrauensschutz in die Geltungsdauer von Gesetzen und Verordnungen?
Frage 2: Welche weiteren Massnahmen (der Volksmund würde sagen: Enteignungen)
dieser Art im Rahmen der Umverteilung sind zu erwarten, insbesondere auf
private Vorsorgeaktivitäten?
Frage 3: Warum greift der Staat – wer immer das ist – denen in die Tasche, die für sich
vorgesorgt haben, oder sollen wir irgendwann alle verharzt (abhängig) sein?

Mit freundlichem Gruß

E. Sendler

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Sehr geehrter Herr Sendler,

die Zahlung von Krankenkassenbeiträgen auf einmalige Kapitalauszahlungen ist rechtmäßig und politisch verantwortbar. Lassen Sie mich den Sachverhalt etwas näher erläutern:

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Rentnerinnen und Rentner Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Deshalb sind neben den Beiträgen aus der gesetzlichen Rente u. a. auch für Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (Versorgungs¬bezüge) Beiträge zu entrichten. Voraussetzung für die Beitragspflicht ist, dass die Leistung unmittelbar auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und sie somit eine Einkommensersatzfunktion für das im aktiven Arbeitsleben erzielte Arbeitsentgelt erfüllt. Auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter¬liegen deshalb der Beitragspflicht.

Hintergrund dieser mit dem GKV-Modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2004 ein-geführten Neuerung ist die Notwendigkeit, höhere Einnahmen für das Sozial-versicherungssystem zu generieren. Die Politik hat sich diese Entscheidung nicht leicht gemacht. Aber die Stabilität der Beitragssätze und damit auch die der Lohn-nebenkosten ist ein wichtiges Ziel des Allgemeinwohls. Um die Subventionierung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu begrenzen, war letztlich eine stärkere Be-lastung leider unumgänglich. Es ist Arbeitnehmern und Arbeitgebern, deren Anteil an der solidarischen Finanzierung der Gesamtausgaben der gesetz¬lichen Krankenversicherung am größten ist, auf Dauer nicht zumutbar, die Finan-zierungs¬lücke zu decken.

Sie haben Ihren Versicherungsvertrag unter ganz anderen Rahmenbedingungen abgeschlossen. Dennoch ist die Neuregelung rechtmäßig. Nach der Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Neuregelungen, die belas¬tend auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbe-ziehungen für die Zukunft einwirken, grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass die Abwägung zwischen dem allgemeinen Wohl und dem Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf den Fortbestand der (bisherigen) Rechtslage ergibt, dass das Allgemeinwohl den Vorrang verdient. Bei der Abwägung ist zu beachten, dass für Beitragszahlungen im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz des Risikoausgleichs maßgebend ist. Danach kann kein Versicherter sich für die Zukunft darauf verlas¬sen, dass die Höhe seiner Beiträge und ihre Bemessungsgrundlage gleich bleiben wird.

Ich weiß, dass die Beitragspflicht zu Unmut führt. Dennoch hoffe ich auf Ihr Verständnis für diese Regelung, die notwendig war, um die Altersversorgung auf eine tragfähige und verlässliche Grundlage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Siegfried Kauder MdB