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Frage von Ottffried F. •

Frage an Siegfried Kauder von Ottffried F. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Kauder!

Meine Frage bezieht sich auf den § 229 Absatz 5 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
Ich war über 25 Jahre als selbständiger Versicherungsagent tätig und in dieser Zeit wurden für mich Beiträge in eine sogenannte Altersversorgung (sprich Ausgleichsanspruch) eingezahlt. Nun habe ich erfahren , das für die Auszahlung Krankenkassenbeiträge nachgezahlt werden müssen, obwohl ich die eingezahlten Beiträge selbst versteuern und somit auch Krankenkassenbeiträge bezahlen mußte.
Dadurch würde es ja zu einer Doppelveranlagung kommen und ich müßte für den Betrag zweimal Krankenkassenbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen.
Die Nachzahlung würde zwar auf 120 Monate verteilt aber doch unberechtigt bleiben.

Mit freundlichen Grüßen
Ottfried Fulge

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Sehr geehrter Herr Fulge,

die Zahlung von Krankenkassenbeiträgen auf einmalige Kapitalauszahlungen ist rechtmäßig und politisch verantwortbar. Lassen Sie mich den Sachverhalt etwas näher erläutern:

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Rentnerinnen und Rentner Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Deshalb sind neben den Beiträgen aus der gesetzlichen Rente u. a. auch für Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (Versorgungsbezüge) Beiträge zu entrichten. Voraussetzung für die Beitragspflicht ist, dass die Leistung unmittelbar auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und sie somit eine Einkommensersatzfunktion für das im aktiven Arbeitsleben erzielte Arbeitsentgelt erfüllt. Auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen deshalb der Beitragspflicht.

Hintergrund dieser mit dem GKV-Modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2004 eingeführten Neuerung ist die Notwendigkeit, höhere Einnahmen für das Sozialversicherungssystem zu generieren. Die Politik hat sich diese Entscheidung nicht leicht gemacht. Aber die Stabilität der Beitragssätze und damit auch die der Lohnnebenkosten ist ein wichtiges Ziel des Allgemeinwohls. Um die Subventionierung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu begrenzen, war letztlich eine stärkere Belastung der Rentner leider unumgänglich. Es ist Arbeitnehmern und Arbeitgebern, deren Anteil an der solidarischen Finanzierung der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung am größten ist, auf Dauer nicht zumutbar, die Finanzierungslücke zu decken. Letztlich ist diese Regelung auch ein Ausdruck der Solidarität der Rentner mit den Aktiven.

Sie haben Ihren Versicherungsvertrag unter ganz anderen Rahmenbedingungen abgeschlossen. Dennoch ist die Neuregelung rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Neuregelungen, die belastend auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass die Abwägung zwischen dem allgemeinen Wohl und dem Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf den Fortbestand der (bisherigen) Rechtslage ergibt, dass das Allgemeinwohl den Vorrang verdient. Bei der Abwägung ist zu beachten, dass für Beitragszahlungen im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz des Risikoausgleichs maßgebend ist. Danach kann kein Versicherter sich für die Zukunft darauf verlassen, dass die Höhe seiner Beiträge und ihre Bemessungsgrundlage gleich bleiben werde.

Ich weiß, dass die Steuerpflicht zu Unmut führt. Dennoch hoffe ich auf Ihr Verständnis für diese Regelung, die notwendig war, um die Altersversorgung auf eine tragfähige und verlässliche Grundlage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Siegfried Kauder MdB