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Sibylle Laurischk
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Frage von Hermann A. •

Frage an Sibylle Laurischk von Hermann A. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Frau Laurischk,

wie gedenken Sie bezüglich des ESM am 23.09.im Bundestag abzustimmen?

Wenn man bedenkt, dass der Vertragsentwurf keinerlei parlamentarische Kontrolle zu Auszahlungen und potenziellen Aufstockungen vorsieht. Dies würde in haushaltsrechtlicher Hinsicht de facto eine Entmachtung der nationalen Parlamente bedeuten.

- Weshalb benötigen die Angehörige des Gouverneursrates Immunität? Haben Sie etwas zu verbergen oder Angst?
- Weshalb müssen über die eingezogenen Gelder keine Rechenschaft abgelegt werden?
- Wer kontrolliert für die Öffentlichkeit, die schließlich bezahlt? Laut ESM niemand!
- Weshalb zahlen die Bedienstete der ESM-Gruppe keine Steuern?
- Halten Sie es für richtig, dass der ESM die Höhe der zu zahlenden Gelder, ohne vorherige Abstimmungen festlegen darf? Und halten Sie es auch für richtig, dass Nichtzahler (auch in Finanznöten) jegliches Stimmrecht verlieren?
- Sind Sie bereit, Milliarden und gar Billionen Menschen in die Hand zu geben, die niemand kennen darf und nicht genannt werden?
- Besitzen Sie dieses uneingeschränkte Vertrauen und nicht bekannte Personen?

Bitte überdenken Sie Ihr Abstimmungsverhalten nochmals, falls Sie bisher dafür sind. Lesen Sie sich bitte die Quellen durch. Mir ist bewusst, dass Sie ein viel beschäftigter Mensch sind. Hier geht es jedoch essentiell um die weitere Zukunft aller Menschen in Deutschland und auch Europas.

Mit freundlichen Grüßen
Hermann Allgaier

Quellen und Informationen:

http://www.youtube.com/watch?v=8zckFFDy31Q
Carlos A. Gebauer: ESM (Die wichtigste und aussagekräftigste Quelle!)

http://www.flegel-g.de/2011-07-31-ESM-Europaeischer-Stabilitaetsmechanismus.html
Entwurf zum ESM

http://www.freiewelt.net/nachricht-7521/%22esm%22-plant-vollst%E4ndige-entmachtung-der-nationalen-parlamente.html
"ESM" plant vollständige Entmachtung der nationalen Parlamente

http://www.mmnews.de/index.php/politik/8096-esm-eu-plant-staatsstreich-in-deutschland
ESM: EU plant Staatsstreich in Deutschland

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Allgaier,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema „ESM“. Der Fiskal-Vertrag und der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) bilden zwei Seiten einer Medaille ab. Beide Verträge zusammen sollen sowohl kurzfristig, als auch langfristig zu finanzpolitischer Stabilität in der Eurozone führen.

Für die FDP-Bundestagsfraktion ist es ein wichtiges Signal auf dem Weg hin zu einer soliden Haushaltsführung in den EU-Mitgliedsstaaten. Nur so können die tatsächlichen Ursachen der Staatsschuldenkrise wirksam bekämpft werden. Mit der flächendeckenden Einrichtung nationaler Schuldenbremsen in allen Mitgliedstaaten der Eurozone wird das Problem an der Wurzel gelöst und die Weiche zu dauerhaft tragfähigen Staatshaushalten gestellt.
Der ESM soll über 80 Mrd. Euro eingezahltes Kapital verfügen und über 620 Mrd. Euro abrufbares Kapital, welches haushaltsrechtlich in Form von Garantien bereitgestellt wird. Der ESM wird daher nicht, wie teilweise behauptet, über 700 Mrd. Euro Grundkapital verfügen. Der Begriff Grundkapital suggeriert, dass die Beträge absolut gezahlt werden müssten. Das konsolidierte Ausleihvolumen von EFSF und ESM soll maximal 500 Mrd. Euro betragen.

Über Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und eine etwaige Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des ESM entscheidet der Gouverneursrat. Dies ist kein unabhängiges Gremium, welches autonome Entscheidungen über europäische Steuergelder treffen kann. Der Gouverneursrat besteht aus den Finanzministern des Euro-Währungsgebiets, die gewählte Regierungen der Eurostaaten repräsentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen, einschließlich der Gewährung von Finanzhilfen oder Änderungen am gezeichneten Kapital, werden grundsätzlich einstimmig durch die Finanzminister des Euro-Währungsgebiets getroffen – Deutschland hat jederzeit ein Vetorecht.

Dem Deutschen Bundestag soll dieses Vetorecht faktisch übertragen werden, indem wir dem Abstimmungsverhalten des deutschen Vertreters im Gouverneursrat einen Parlamentsvorbehalt vorschalten, wie wir es bereits bei der Europäischen Finanzstabilisierungsfazillität (EFSF) auf Druck der FDP getan haben. Auf diese Weise muss sich der deutsche Vertreter im Gouverneursrat des ESM zunächst die Zustimmung des Bundestages einholen, bevor er einer etwaigen Ausweitung zustimmen kann. Sollte der Bundestag diese Zustimmung verweigern, muss der deutsche Vertreter mit Nein stimmen und kann damit eine Ausweitung von Hilfen im Rahmen des ESM effektiv verhindern.
Im Artikel 9 Absatz 3 des ESM-Vertrags heißt es: „Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen.“
Dieser Passus bezieht sich auf bereits genehmigtes Kapital, welches bereits durch die nationalen Parlamente bzw. Regierungen zugesagt wurde. Hierdurch soll die Handlungsfähigkeit des ESM gewährleistet und einer etwaig aufkommenden schlechten Zahlungsmoral der Mitgliedstaaten vorgebeugt werden.

Das effektive Kreditvergabevolumen des ESM wird maßgeblich durch seine Kapitalstruktur vorbestimmt, die in Art. 8 des ESM-Vertrags näher geregelt ist. Während die Kapitalstruktur im Vertragstext rechtlich bindend festgelegt werden kann und sogar muss, da sie die Grundlage für die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Kapital darstellt, lässt sich das effektive Kreditvergabevolumen rechtlich nur als Maximalbetrag (Obergrenze) und nicht als Mindestbetrag festschreiben. Denn der ESM verwendet sein Kapital als Absicherung, um am Markt die erforderlichen Mittel für ein Ausleihvolumen von 500 Mrd. Euro aufzunehmen. Das exakte effektive Ausleihvolumen hängt damit auch von Marktentwicklungen ab.
Die Festlegung einer Obergrenze für das Ausleihvolumen ist dagegen rechtlich möglich und wird in Art. 39 auch erfolgt (Obergrenze von 500 Mrd. Euro für das konsolidierte Ausleihvolumen von EFSF und ESM). Diese konsolidierte Obergrenze wird im März und damit vor Beginn des nationalen Ratifizierungsverfahrens in Deutschland überprüft werden.

Bei den Immunitätsregelungen für den ESM handelt es sich um bei internationalen Finanzinstitutionen übliche Regelungen. Die Tätigkeit des ESM beinhaltet, so z.B. bei der Privatsektorbeteiligung, äußerst komplexe rechtliche Vorgänge, welche regelmäßig mit Risiken behaftet sind. In der Regel handelt es sich um Immunitäten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Organisation. Handlungen der Bediensteten sind folglich nur dann geschützt, wenn sie offizieller Natur sind. Allerdings sind für die Spitze der Organisationen, also z. B. den Präsidenten, teilweise weitergehende Immunitäten vorgesehen. Diese Immunitäten entsprechen den Immunitäten, die den Diplomaten im zwischenstaatlichen Verkehr zukommen. Der Gouverneursrat des ESM, in dem die Finanzminister der Mitgliedstaaten der Eurozone vertreten sind, bzw. der Geschäftsführende Direktor können die Immunität der Amtsträger und Bediensteten bei Bedarf aufheben. Vergleichbare Regelungen gelten u.a. für den IWF, die Weltbank sowie regionale Entwicklungsbanken wie z.B. die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB) und die Asiatische Entwicklungsbank (ADB).

Artikel 36 des ESM-Vertrags sieht u.a. die Befreiung des ESM von allen direkten Steuern sowie in bestimmten Fällen von indirekten Steuern vor. Zudem sind die Bediensteten von der nationalen Einkommensteuer befreit, aber unterliegen im Gegenzug einer internen Besteuerung durch den ESM, die durch den Gouverneursrat ausgestaltet und beschlossen wird. Dem Gouverneursrat gehört auch der Bundesfinanzminister an, der in dieser Frage für Deutschland über eine Sperrminorität verfügt. Bei den Steuerbefreiungen handelt es sich um bei völkerrechtlichen und europäischen Einrichtungen übliche Regelungen. Für EU-Einrichtungen und deren Bedienstete sind vergleichbare Regelungen im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union festgelegt. Der Sinn solcher steuerlichen Regelungen besteht zum einen darin zu vermeiden, dass dem steuerberechtigten Staat ein Druckmittel gegen die Organisation und deren Bedienstete in die Hand gegeben wird. Zum anderen hat die Befreiung der Bediensteten von den nationalen Steuern das Ziel, eine unterschiedliche Besteuerung der Gehälter zu vermeiden.

Artikel 29 des ESM-Vertrags soll gewährleisten, dass eine externe Finanzkontrolle des ESM umgesetzt wird. Der Gouverneursrat ist für die Bestellung der externen Prüfer verantwortlich und wird Einzelheiten der externen Kontrolle festlegen. Die Mitglieder des Gouverneursrat werden dafür Sorge tragen – allen voran der deutsche Gouverneur – dass die externe Prüfung so unabhängig und strikt wie möglich und voll und ganz im Einklang mit der für uns so wichtigen finanzpolitischen Stabilitätskultur ausgestaltet sein wird.

Mit freundlichen Grüßen

Sibylle Laurischk