Frage an Sibylle Laurischk von Ramona Z. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Laurischk.
Das Thema Hartz IV ist sicherlich ein Thema für sich. Als HartzIV Empfänger fühlt man sich als Mensch dritter Klasse. Dies spürt man jeden Tag auf`s neue, vor allem in den Jobcentern.
Was ich fragen möchte ist, warum das Kindergeld und auch der Unterhalt immer noch voll auf Hartz IV angerechnet wird. Es ist doch erwiesen, das Kinder teuer sind! Da reicht der Regelsatz kaum aus. Warum müssen Kinder wenn Sie eine Ausbildung, ein FSJ oder FÖJ machen, das Geld was sie bekommen, zum größten Teil an uns Hartz IV Empfängern ( Eltern ) abgeben? Warum wird uns das angerechnet?Der Stress mit den Kindern ist vorprogramiert! Ist doch klar, das unser Jugend dann keine Lust auf Arbeit, Ausbildung oder Freiwilligendienste hat. Letzendlich haben sie doch nichts von dem was sie dann durch ihre Arbeit erwirtschaften. Im Gegenteil, sie fühlen sich noch bestraft dafür! Ich finde das es hier endlich einmal eine andere Regelung geben muß!
Kinder deren Eltern in Arbeit stehen haben da mehr vorteile, sie können ihr Geld für sich behalten. Das grenzt unsere Kinder doch wieder aus! Ich finde das dies ein wichtiges Thema ist um unsere Jugend auf den richtigen Weg zu bringen und das sie Arbeit auch zu schätzen wissen und nicht nur immer mit dem Kommentar" Ich nehme lieber Hartz IV, bevor ich arbeite und mein Geld doch wieder abgezogen wird! "durch ihr Leben ziehen. Hartz IV ist keine dauerhafte Lösung!
Ich hoffe das dieses Thema mal ernst genommen wird!
Mit freundlichem Gruß Ramona Zeisler ( selber Mutter)
Sehr geehrte Frau Zeisler,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf der Internetplattform www.abgeordnetenwatch.de vom 04. November 2012 zu Fragen der Anrechnung von Arbeitslosengeld II.
Beim Arbeitslosengeld II (ALG II) handelt es sich um eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung. Sie wird nur bei Hilfebedürftigkeit erbracht. Diese besteht, wenn man seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus einem Vermögen sichern kann. Aus diesem Grund wird ein Einkommen, das tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht, grundsätzlich leistungsmindernd berücksichtigt. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Dies gilt insbesondere für Taschengelder aus Freiwilligendiensten oder auch das Geld, das sich Schüler und Schülerinnen in einem Ferienjob verdienen. Mit der Privilegierung ehrenamtlicher Tätigkeiten wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das bürgerschaftliche Engagement nicht nur das soziale Kapital unserer Gesellschaft ist, sondern auch ein Weg zur Selbstverwirklichung und Mitgestaltung. Darüber hinaus fördert es zusätzlich den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft. Die FDP-Bundestagsfraktion sieht gerade in den Freiwilligendiensten eine wesentliche Säule und gleichzeitig einen Lernort für Bürgerschaftliches Engagement. Daher wird sich die FDP-Bundestagsfraktion auch in Zukunft weiter für die Stärkung der Freiwilligendienste einsetzen.
Das SGB II berücksichtigt bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit von ALG II-Beziehern das Einkommen und Vermögen von allen im Haushalt lebenden Partnern oder Kindern. Dies umschreibt der Begriff Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber hat dabei aber geregelt, dass Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre nur dann zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Das bedeutet, dass, wenn eine Unterhaltszahlung und/oder das Kindergeld hoch genug ist, keine Hilfebedürftigkeit besteht und das Kind demgemäß nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Ist weder die Unterhaltszahlung noch das Kindergeld hoch genug, um den Lebensunterhalt des Kindes zu decken, gehört es zwar zur Bedarfsgemeinschaft, muss jedoch nicht befürchten, dass das Geld, das ihm als Einkommen zur Verfügung steht, dann wiederum den Anspruch der Eltern auf ALG II mindert.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Kinder ihr Einkommen und Vermögen nur für ihren eigenen Unterhalt und nicht für den Lebensunterhalt der Eltern einzusetzen haben. Neben den Unterhaltszahlungen betrifft dies gerade auch das Kindergeld, das grundsätzlich dem Kind als Einkommen zuzuordnen ist. Nur ausnahmsweise wird das Kindergeld den Eltern zugeordnet, wenn das Kind ausreichende Unterhaltsleistungen erhält und sein Lebensunterhalt damit gesichert ist. Die Zuordnung hat dann zur Folge, dass bei den Eltern das Kindergeld auf das ALG II angerechnet wird. Aus der Tatsache, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (also das Arbeitslosengeld II und die Kosten für die Wohnung) als pauschaler Gesamtbetrag für die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt wird, kann in diesem Fall der Eindruck entstehen, dass die Unterhaltszahlungen an das Kind zur Minderung der Leistungen der Bedarfsgemeinschaft führen. Daneben gibt es in § 9 Absatz 5 SGB II noch die Vermutung, dass Verwandte, die zusammen mit einem ALG II-Bezieher in einer sogenannten „Haushaltsgemeinschaft“ leben, diesen auch finanziell unterstützen. Diese gilt aber nur, wenn die Person dazu überhaupt finanziell in der Lage ist. Von einem Kind, das seinen eigenen Lebensunterhalt alleine nicht decken kann, wird das also nicht erwartet.
Mit freundlichen Grüßen
Sibylle Laurischk