Frage an Sebastian Gemkow von Claudia F. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Justizminister Gemkow,
halten Sie es für möglich, dass in Sachsen, nach dem 01.09. 2010 in abgetrennten Scheidungsfolgesachen, entgegen der Regelung Art. 111 Abs. 5 - FGG- RG entschieden werden durfte?
Durfte entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung, nach Bestehen von Rechtskraft am AG Zwickau, welche entstand, weil das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist fehlerhaft, entgegen § 64 FamFG , am falschen Gericht, hier OLG Dresden, eingelegt wurde und dadurch die Frist versäumt war, weiterverhandelt werden?
Durfte der gültige Rechtskraftvermerk einfach überklebt werden, also von einem Unbekannten unsichtbar gemacht werden?
https://www.iww.de/fk/archiv/famfg-bgh-verschaerft-anwaltshaftung-bezueglich-rechtsbehelfsbelehrung-und-wiedereinsetzung-f13530
Praxishinweis
Die Entscheidung ist bedeutsam für die Anwaltshaftung bei fehlerhafter Rechtsmitteleinlegung. Nun ist geklärt, dass einer anwaltlich vertretenen Partei bei fehlerhafter Einlegung eines Rechtsmittels, bedingt durch eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann. Auf die früher oft fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen kann sich also kein Anwalt mehr berufen. Folge: Der Anwalt muss jede Rechtsbehelfsbelehrung auf die Richtigkeit überprüfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Stichtag des 31.8.10 (dazu Büte, FK 10, 140). Während in Verbundverfahren, die vor dem 1.9.09 eingeleitet worden sind, gegen eine Entscheidung nach dem 1.9.10 die Berufung zum OLG statthaft war, gilt nun für alle Entscheidungen, die erstinstanzlich bis zum 31.8.10 noch nicht abgeschlossen worden sind, bei einer Entscheidung danach gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das FamFG. Konsequenz: Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des AG ist nun die Beschwerde (§ 58 FamFG) innerhalb der Monatsfrist des § 63 FamFG beim AG als judex a quo (§ 64 Abs. 1 FamFG) einzulegen....
Mit freundlichen Grüßen
C. F.