Frage an Sebastian Gemkow von Wilfried M. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Gemkow,
als Minister hatten Sie in Ihrer Stellungnahme vom 20. August 2019 zur Petition 06/03089/2 behauptet, es habe für die Vorsitzende des Verwaltungsrates der Sparkasse Zwickau (zugleich Oberbürgemeisterin der Stadt) keine Veranlassung gegeben, dem Petenten gegnüber von sich aus Stellung zu nehmen zu einer ihr bekannt gemachten, gegen Verantwortliche derselben Sparkasse gerichteten Strafanzeige. Sie bezogen sich dabei angeblich auf das "Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe".
Nun lese in der WSZ von heute -wohl ausgehend zunächst vom gleichen Fall:
"Seit Jahren schon tobt ein Streit über eine angebliche Ablösung ihres Darlehens, bei der sich die Sparkasse Zwickau unrechtmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung von rund 11.000 Euro abzweigte (WSZ berichtete). Mit Wissen und Billigung von Oberbürgermeisterin Pia Findeiß, wie sich später herausstellte. Sie überwacht laut Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) als Verwaltungsratsvorsitzende der Sparkasse Zwickau das operative Geschäft. Zu einer Stellungnahme sind weder sie noch die Geschäftsführung des Kreditinstitutes bereit. Mehrere Anfragen diverser Medien liefen bisher ins Leere. Die Sparkasse Zwickau weigert sich außerdem in Absprache mit der Oberbürgermeisterin das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 21.11.2019 mit Aktenzeichen 8 U 1770/18 anzuerkennen." (1)
Meine grundsätzlichen Fragen an Sie:
Soll § 8 (1) SächsSparkG (2) Ihrer Überzeugung zufolge
eher dem Zweck dienen, dubiose Machenschaften des jeweiligen Geldinstituts zum Nachteil der Kunden / der Wähler möglichst zu verhindern
oder eher dem, solche zu bemänteln?
Mit freundlichem Gruß
Dipl. med. W. M.
Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
1) https://wsz-online.blogspot.com/2020/02/oberburgermeistin-schweigt-zu-gemeinsam.html
2) "Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung."