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Sebastian Blumenthal
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Frage von Peter Dorado D. •

Frage an Sebastian Blumenthal von Peter Dorado D. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Blumenthal,

vor einigen Tagen bekam ich den Leistungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit betreffend meines zu erwartenden ALG III.
Hier ist mir bei der Berechnung eine schreiende Ungerechtigkeit aufgefallen. Ich habe Widerspruch eingelegt und bekam nach 10 Tagen einen Bescheid das die Berechnung so richtig ist weil von den Politikern so beschlossen.
Die Berechnung erfolgt dermassen das die Summe der arbeilosenversicherungspflichtigen Gehälter der letzten 12 Monate durch 365 geteilt wird, dies ist dann das brutto Bemessungsgeld. Hiervon werden die in §133 Abs. 1 SGB III angeführten pauschalen Abzügen reduziert, von dem dann sich ergebenden Leistungsentgelt bekommt der Versicherungsnehmer 60% als netto Leistungsentgelt ausbezahlt. Dies wird aber nur für 360 Tage im Jahr gezahlt!! (§134 Satz 1 und 2 SGB III)
5 Tage die hier einfach Unterschlagen werden!!
Berechnung: ALV pflichtige Gehälter - 48052,25, 1/365 = 131,65 Abzüge 43,81 Netto1 87,84 hiervon 60% 52,70
Praxis: 52,70 x 360 = 18973
bei 365 Tagen : 19235 Unterschied 272,- !!
Es kann doch nicht angehen das der Versicherungsnehmer hier durch ein simples rechen Spiel um so viel Geld "betrogen" wird.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr During,
 
vielen Dank für Ihre Email. Eine kurze Anmerkung zum Hintergrund der ALG I-Berechnung: Die von Ihnen angesprochene Regelung ist nicht „von den Politikern so beschlossen“ worden - es handelt sich um eine von der damaligen rot-grünen Bundesregierung initiierte Regelung. Im Zuge der „Hartz“-Gesetze hatte die Rot-Grüne-Bundesregierung im Jahre 2005 die Leistungsdauer des ALG I an die Dauer der Anwartschaft angeglichen - wobei für die Anwartschafts- und die Leistungsdauer ein kaufmännisches Jahr zu Grunde gelegt worden ist. Einfach ausgedrückt: Wer innerhalb der „Rahmenfrist“ 360 Tage lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, erwirbt einen Anspruch auf ALG I  - für eine Dauer von ebenfalls 360 Tagen. Bei kaufmännischen Buchungen ist dieser 360-Tage-Wert üblich - wenn Sie z.B. einen Bankkredit aufnehmen, zahlen Sie für 12x30 Tage Zinsen, auch wenn Sie den Kredit bei einer einjährigen Laufzeit nach 365 (oder 366) Tagen wieder zurückzahlen.

Die von Ihnen aufgeworfene Frage, Herr During - was die „Unterschlagung“ angeht - ist bereits vor Sozialgerichten verhandelt worden. So hat z.B. das Sozialgericht Düsseldorf entschieden, das die 2005 von SPD und Grünen vorgenommene Gesetzesänderung zulässig sei und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Az. S 7 AL 132/05). Nach Ansicht der Richter sei insbesondere kein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie verbunden. Dass diese Regelung ärgerlich sein kann, ist absolut verständlich, Herr During. Nur gilt es hierbei zu berücksichtigen, dass der Leistungsdauer von 360 Tagen auch nur eine Anwartschaftsdauer von 360 Tagen gegenübersteht. Sie müssen also während der Rahmenfrist kein volles Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, sondern lediglich 360 Tage, um Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben.
 
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
 
Sebastian Blumenthal