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Sebastian Blumenthal
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Frage von Martin G. •

Frage an Sebastian Blumenthal von Martin G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Blumenthal,

Es geht ums Mietrecht.:
In Verbindung mit dem WEG Recht, den § 556 BGB sitzt der Vermieter oft in einer Zwickmühle, Fristen nach § 46 WEG sind zu kurz, die Schadensersatzregeln bei Hausverwaltungen, die es sich oft leicht mache, sind nach § 276 und 280 BGB zu schwach und der BGH entschied schon öfters, dass der Vermieter bei ausgezogenen Mietern seine ganze Vorauszahlungen, die geleistet werden zurückzahlen muss, wenn er keine Umlagenabrechnung vorlegen kann, die korrekt ist auch wenn er daran aufgrund Hausverwaltung gehindert wird.:

Der folgende Link schildert ein Fall, wo genau dies eingetreten ist, es geht darum, dass nach aktuellen WEG Gesetz eben nicht jeder Eigentümer bei so einer Versammlung dabei sein muss und das die dort getroffenen Regelungen dann bei Weiterleitung an den Mietern manchmal nicht duchsetzbar sind und gleichermaßen man kaum Schadensersatz bekommen kann, da die BGH Paragraphen dort nur von eindeutiger Verschulden reden, so wie ich dies nach § 276 und 280 BGB verstehe.
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=79073

Hat ihre Partei vor, hier am Mietrecht was zu ändern ? Ist es nach der Rechtslage so, dass hier der Vermieter auch in Zukunft nichts machen kann ?
MFG
Grasekamp

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Grasekamp,

danke für Ihre Frage. Da Sie eine Vielzahl von Rechtsfragen gestellt haben, die der ausführlichen Beratung eines Anwalts bedürfen, musste ich einige Recherchen anstellen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich ihren persönlichen Fall rechtlich weder beurteilen darf, noch kann.

Sie fragen, wenn ich Sie richtig verstehe, ob wir die Rechtsprechung des BGH ändern wollen, wonach ein Vermieter Betriebskostenvorauszahlungen bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückzahlen muss, wenn er innerhalb der Frist des § 566 BGB überhaupt keine Nebenkostenabrechnung oder eine formell ungenügende Abrechnung (rechnerisch nicht nachvollziehbar) vorgelegt hat. Persönlich habe ich Zweifel, ob hier eine Änderung notwendig ist. Jedenfalls kann der Gesetzgeber nach dem Gewaltenteilungsprinzip nicht eine Rechtsprechungsänderung vorgeben. Eine Prüfung der gesetzlichen Grundlagen des Mietrechts ist im Koalitionsvertrag wie folgt vorgesehen:

"Wir wollen das Mietrecht auf seine Ausgewogenheit hin überprüfen und dabei seinen sozialen Charakter wahren. Wir wollen klima- und umweltfreundliche Sanierungen erleichtern und dabei die freie Entscheidung des Vermieters beibehalten.Baumaßnahmen, die diesem Zweck dienen, sind zu dulden und berechtigen nicht zur Mietminderung. Mietnomadentum sowie Luxussanierungen zum Zwecke der Entmietung werden wir wirksam begegnen. Die Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter sollen einheitlich sein. Mietrechtliche Ansprüche müssen auch wirksam vollstreckt werden können. Zweckgebundene staatliche Transferleistungen zu den Wohnkosten müssen auch tatsächlich den Vermieter erreichen."

Selbstverständlich werden wir Anregungen der Bürger in diese Prüfung mit aufnehmen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sebastian Blumenthal