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Sascha Raabe
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Frage von Wolfgang Dr. S. •

Frage an Sascha Raabe von Wolfgang Dr. S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Raabe,

wir haben in der unmittelbaren Familie einen Erbanfall nachdem meine britische Schwiegermutter im Juli 2008 verstarb. Nun stellt sich die Frage nach den aktuell gültigen Freibeträgen.
Meiner hier voll steuerpflichtigen Frau wurde seitens des FA mündlich mitgeteilt, dass wohl schon nach reformiertem Gesetz besteuert werden könne, jedoch würden weiterhin die alten Freibeträge gelten, konkret also EUR 205.000 anstelle EUR400.000 -
Im Änderungsgesetz sei § 16 = Freibeträge ausgenommen worden.
Da der Wert des Erbes etwa in der Mitte dieser Beträge liegt, ist die Bestürzung groß. Leider konnte ich in den öffentlichen Medien hierzu nichts Schlüssiges finden, möglicherweise gibt es auch nur einen beschränkten Verteilerkreis.

Kann es im Sinne des Karlsruher Urteils sein, dass man für Todesfälle in 2007 / 08 eine Übergangsregelung erlässt, die den Kern der Reform mittels alter Freibeträge quasi aushebelt? Politisch gewollt war doch gerade, dass solche bürgerlichen Erbschaftsfälle i.w. steuerfrei bleiben sollten.

Ich sehe Ihrer Antwort mit Interesse entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Schneider

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schneider,

die von Ihnen angesprochene rückwirkende Anwendung des neuen Erbschaftssteuerrechts ist eine Ausnahmeregelung, die auf Erwerbe von Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, an dessen Nennkapital der Erblasser zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war, und auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen Anwendung finden kann. Der Gesetzgeber konnte nicht ausschließen, dass im Einzelfall Erwerber von Betriebs-, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder auch Anteilen von Kapitalgesellschaften steuerlich durch die Anwendung der neuen Begünstigungen nach § 13a und 19a ErbStG schlechter gestellt werden würden als nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Diese Schlechterstellung hätte eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung bedeutet. Es musste daher für die Erwerber eine Übergangsregelung gefunden werden. Sie können nun unter bestimmten Umständen die Anwendung des neuen Rechts wählen, wenn dies für sie günstiger ist.

Die neuen Freibeträge des § 16 ErbStG sind von der Rückwirkung ausgenommen. In Bezug auf die Freibeträge bestand keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung. Jedes Gesetz, sei es für den Bürger be- oder entlastend, tritt zu einem bestimmten Zeitpunkt, im Falle des neuen ErbstG zum 01.01.2009, in Kraft. Es entfaltet erst ab diesem Stichtag seine Wirkung, es sei denn, bestimmte Vertrauensschutztatbestände verlangen nach einer Sonderreglung. Das ist aber bei der Anhebung der Freibeträge nicht der Fall.

Ich kann verstehen, dass Sie sich eine rückwirkende Anwendung der Freibeträge auch für Ihren Fall wünschen. Ob es in Ihrem speziellen Einzelfall ein Einfallstor gibt, damit auch Sie von der rückwirkenden Anwendung profitieren können, vermag ich nicht zu beurteilen. Dafür fehlen mir zum einen die Detailkenntnisse Ihres konkreten Erbschaftsfalles, zum anderen wäre es mir nicht erlaubt, eine Rechtsberatung für den Einzelfall zu leisten. Ich bitte daher, meine Hinweise generell und losgelöst vom Einzelfall zu sehen. Gegebenenfalls sollten Sie sich für Ihren Erbschaftsfall anwaltliche Beratung suchen.

Ich hoffe, Ihnen dennoch mit diesen Informationen gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sascha Raabe