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Sascha Raabe
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Frage von Wolfgang K. •

Frage an Sascha Raabe von Wolfgang K. bezüglich Wirtschaft

Lieber Herr Dr. Raabe,

ich lebe in Erlensee, bin beruflich als Finanzberater für die Frankfurter Volksbank für deren Kunden tätig (zum Konzern gehören ja inzwischen auch die Hanauer und Bruchköbeler VoBa).

Zum Thema Abgeltungssteuer treibt mich in meiner beruflichen Funktion Folgendes um (und was mir von der eigenen hausinternen Sachkompetenz noch nicht klar beantwortet werden konnte):

- Die 25% Abgeltungssteuer greifen auf Zins- und Dividendenerträge im Jahr der Ausschüttung zu - soweit ok.

- Kursgewinne (auch eines Fonds) sind ebenfalls der Abgeltungssteuer unterworfen - auch ok, aber:

- Wann wird die Abgeltungssteuer auf Kursgewinne einbehalten - jeweils jährlich (mit der Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten innerhalb der gleichen Einkommensart in mehreren Jahren), oder erst dann, wenn die Veräußerung realiter stattfindet?

Alle öffentlichen (Google-) statements sind in diesem Punkt aus meiner Sicht etwas schwammig. In Verantwortung gegenüber meinen Kunden möchte ich für mich Klarheit haben, was der Gesetzgeber letzten Endes im Sinn hat, damit ich meiner Beratungspflicht seriös und nachhaltig Genüge tun kann.

Sie können vermutlich die Antwort nicht "aus dem Ärmel schütteln", das erwarte ich auch nicht; ich fände es schön, wenn mithilfe Ihrer Möglichkeiten eine qualifizierte Antwort aus dem BMFi zustande käme. Schließlich lernen wir ja alle täglich dazu...!

Beste Grüße von dahaam,

Wolfgang Koehler

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Koehler,

vielen Dank für Ihr Schreiben zum Thema Abgeltungssteuer.

Unter die Regelungen der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Abgeltungssteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge. Weiterhin sieht die Abgeltungssteuer eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlageprodukten jeder Art, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft werden, unabhängig von der Behaltensdauer vor.

Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlageprodukten unterliegen dem Steuerabzug erst bei Realisierung des Gewinns, d.h. bei Veräußerung der Kapitalanlage und dem Zufluss des Kapitalertrages; Kursveränderungen während der Haltedauer bleiben unbeachtlich.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zur besseren Betreuung Ihrer Kunden weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sascha Raabe