Frage an Sascha Raabe von Michael G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Guten Tag.
Ich habe eine Frage zu der Verfassung in Hessen.
Wann wird die Todesstrafe aus dem Gesetzestext gestrichen?
Für was soll das gut sein?
Mit ist bewusst, das dass Bundesrecht das Landrecht bricht.
zur ihrer Erinnerung;
Verfassung des Bundesland Hessen :
Art. 21 Abs. 1:
Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
Sehr geehrter Herr Ganser,
vielen Dank für Ihr Schreiben. Ich selbst halte die Todesstrafe für eine antiquierte und unmenschliche Strafe, die es leider noch viel zu häufig auf der Welt gibt.
Wie Sie selbst schreiben, steht die Todesstrafe in der Hessischen Verfassung. Dass dies so ist, empfinde auch ich als bedauernswert. Hintergrund des Artikels 21 ist der Erlass der hessischen Verfassung am 01. Dezember 1946. Die hessische Verfassung ist somit die älteste Verfassung eines Bundeslandes. Damals kannte das deutsche Strafrecht noch die Todesstrafe. Erst mit der Einführung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wurde die Todesstrafe im westdeutschen Strafrecht aufgehoben (Art. 102 GG). Durch den Vorrang des Bundesrechtes vor Landesrecht wird auch Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 der hessischen Verfassung gegenstandslos.
Damit hat der Bund seine Aufgabe erfüllt und die Todesstrafe in Deutschland vollständig abgeschafft. Dass der Artikel noch nicht aus der hessischen Verfassung verschwunden ist, kann auch ich nur schwer nachvollziehen. Auf jeden Fall liegt hier die Zuständigkeit eindeutig beim Land Hessen. Ich selbst bin zwar hessischer Bundestagsabgeordneter, jedoch vorwiegend mit Belangen des Bundes und Belangen zwischen Bund und meinem Wahlkreis beschäftigt.
In Zusammenhang mit Artikel 21 ist jedoch wichtig zu wissen: Änderungen der hessischen Verfassung bedürfen nicht nur der Zustimmung des Parlamentes, sondern verlangen laut Gesetz auch eine Volksabstimmung. 1970 gab es schon einmal einen Vorstoß den Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 aus der Verfassung zu streichen. Aufgrund der Sorge, die Änderung wäre bei der Volksabstimmung nicht erfolgreich, wurde das Vorhaben jedoch nicht verwirklicht.
Nichtsdestotrotz habe ich für Ihren Appell viel Sympathie und kann mir vorstellen, dass ein erneuter Vorstoß erfolgreich sein könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Sascha Raabe