Frage an Sascha Raabe von Alexander M. bezüglich Bildung und Erziehung
Meine Frau kann als Lehrerin für drei Fremdsprachen weiterhin das Arbeitszimmer, das wir in unserem Haus speziell für sie geschaffen und eingerichtet haben, nicht steuerlich geltend machen, obwohl die Schule keinen adäquaten Raum zur Verfügung stellt. Darüber hinaus weigert sich das Finanzamt beharrlich, Fortbildungen im Ausland zu akzeptieren, da es sich hierbei auch um Urlaub handeln könnte. Die Fortbildungen müssen vollständig selbst bezahlt werden. Wie stehen Sie zu diesen Ungerechtigkeiten?
Sehr geehrter Herr Mauritz,
vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie mich um eine Stellungnahme zum
Thema Absetzbarkeit von Werbungskosten und Fortbildungen im Ausland bitten.
Zunächst möchte ich auf die Kosten für das Arbeitszimmer Ihrer Frau näher eingehen. Seit 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich bzw. betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Mit der Begründung, dass bei Lehrern der berufliche Mittelpunkt in der Schule liegt, sind die Kosten, die für ein Arbeitszimmer zu Hause anfallen, nicht mehr absetzbar. Diese Entscheidung war zu diesem Zeitpunkt als Beitrag zur Entlastung des Haushaltes notwendig. Mir ist allerdings bewusst, dass dies gerade für Lehrer ein Opfer darstellt. Künftig könnte sich diese Situation jedoch wieder ändern. Ende August hat nämlich der Bundesfinanzhof in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Falle eines Lehrers entschieden, dass die Kosten für ein solches Arbeitszimmer (da kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) als Werbungskosten bei der Steuererklärung zu berücksichtigen sind. Eine endgültige Entscheidung fällt der Bundesfinanzhof jedoch in einem entsprechenden Hauptverfahren. Sollte dieser Einspruch gewährt werden, werden wir in der kommenden Legislaturperiode schnellstmöglich Sorge dafür tragen, dass die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet werden, um den Beschluss umzusetzen.
Nach Rücksprache mit einem Steuerexperten der SPD-Bundestagsfraktion erhielt ich die Information, dass entstandene Aufwendungen für Fortbildungen im Ausland durchaus als Werbungskosten im Lohnsteuerjahresausgleich abziehbar sind -- solange keine private Mitveranlassung vorliegt. So darf eine solche Fortbildung also beispielsweise nicht mit einer Urlaubsreise verbunden sein. Ein möglicher Nachweis kann etwa ein durch die Schulbehörde bezahlter Sonderurlaub sein. Jedoch ist dies keine absolute Gewähr dafür, dass das Finanzamt die Kosten trägt, viel mehr wird individuell überprüft, ob privat veranlasste Aufwendungen einer steuerlichen Absetzbarkeit entgegenstehen. Sind diese Bedingungen erfüllt, kann Ihre Frau die Kosten für Ihre Fortbildungsreise beim Finanzamt geltend machen. Meiner Ansicht nach ist es durchaus richtig, dass diese Kosten, die der beruflichen Qualifikation dienen, abgesetzt werden können. Denn gerade in Fällen wie denen Ihrer Frau, kommen die Ergebnisse dieser Weiterbildungen direkt den Schülerinnen und Schülern zu Gute, es entstehen also gesamtgesellschaftliche Vorteile. Zudem sollte die Bereitschaft, sich weiterzubilden, um seine Fähigkeiten zu verbessern, unterstützt werden. Jedoch denke ich, wir sollten auch Verständnis dafür haben, dass der Staat in solchen Fällen genau hinschaut. Gerade bei Auslandsaufenthalten kann die Grenze zwischen Beruf und privat schnell verwischen.
Lieber Herr Mauritz, ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen und Ihnen die aktuelle Sachlage darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Sascha Raabe