Frage an Sascha Raabe von Norbert W. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Raabe,
ich habe in der Sendung "Report" vom 5.7.09 gehört, daß etliche Apotheken statt der verschriebenen Großpackungen die entsprechende Anzahl Kleinpackungen abgeben und damit zu Lasten der Krankenkassen Gewinne von 100-300 % erzielen.
Was können Sie als unser zuständiger Abgeordneter dagen tun?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Wagner,
vielen Dank für Ihre Frage.
Wie Sie vielleicht wissen, gibt es bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln eine Preisbindung. Gesetzlich festgelegte Großhandels- und Apothekenzuschläge auf den Herstellerabgabepreis stellen zudem sicher, dass Patienten bundesweit Arzneimittel zum gleichen Preis erhalten.
Darüber hinaus – und dies betrifft insbesondere Ihre Frage - bestimmt die Apothekenbetriebsordnung, dass die Abgabe von Arzneimitteln genau nach der Verordnung des Arztes zu erfolgen hat. Die sogenannte Stückelung der Verordnung ist nur zulässig, wenn die vom Arzt verordnete Stückzahl nicht mit der am Markt befindlichen Packungsgröße übereinstimmt - sowie in Notfällen, wenn die verordnete Packung von der Apotheke nicht rechtzeitig besorgt werden kann.
Die von Ihnen angesprochene Praxis, allein um höhere Gewinnmargen zu erzielen, ist daher rechtswidrig und unzulässig. Hilfreich wäre in diesem Zusammenhang, wenn die Pharmahersteller ihre Preisgestaltung für die unterschiedlichen Packungsgrößen so gestalten, dass eine Stückelung in Apotheken nicht zu höheren Margen führt. So würde kein Anreiz mehr für diese unerlaubte Verfahrensweise bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Raabe