Ist das Hamburger Hundegesetz verfassungswidrig?
Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrerforschungspflicht der Gesetzgeber vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – I 97
c) „........
Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die §2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken.“
Die Begründung des Hamburger Senats, das sich das Hamburger Hundegesetz bewährt hat und Hamburg kein Flächenstaat ist, ist mit dem Verfassungsgerichtsurteil nicht vereinbar.
Wie begründet der Senat, dass es nicht wie andere Bundesländer, die aufgrund des Urteils
Hunderassen, die Jahre nicht in Beißvofälle verwickelt waren, von der Rasseliste streicht?
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Frage auf Abgeordneten-Watch.
Wie ich Ihnen bereits vor einiger Zeit geschrieben habe, dient das Hundegesetz dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, nachdem es in der Vergangenheit zu schlimmen Vorfällen gekommen ist.
Gab es im Jahre 2012 noch 217 Beißvorfälle in Hamburg, hat sich diese Zahl im Laufe der vergangenen Jahre mehr als halbiert.
Die Zahlen verdeutlichen: Das aktuelle Hundegesetz hat sich bewährt, so sehen wir keine Veranlassung einer Änderung am Gesetz. Derzeit sind daher keine Vorhaben zur Änderung der gesetzlichen Lage in Hamburg geplant.
Mit weiteren Fragen bitte ich Sie sich an den neuen tierschutzpolitischen Sprecher, Urs Tabbert (urs.tabbert@spd-fraktion-hamburg.de), zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah Timmann