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Sarah Philipp
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Frage von Eckart B. •

Frage an Sarah Philipp von Eckart B. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Philipp,
ich habe nur 2 Fragen betreffend des Einbehaltes von 0,2 % zur Bildung eines Versorgungsfonds.
Gemäß der Argumentation der Landesregierung basiert der Entschluss 0,2 % der urprüglich vereinbarten 1,5 % zur Errichtung eines Altersvorsorgefonds einzubehalten. Die Entscheidung basiert u. a. auf dem Vorsorgeaufwendungsgesetz aus dem Jahre 1999. In §1 Abs. 2 des Versorgungsfondgesetzes werden Ausnahmen genannt, für die dieses Gesetz nicht gilt.
Können Sie mir bitte anhand eines Beispieles nennen, für welche Einrichtungen der Abs. 1 nicht gilt ?

Ich habe mich als Mitarbeiter einer Anstalt des öffentlichen Rechts sachkundig gemacht. Hier sind bereits Rücklagen in Höhe der fiktiven Pensionsrücklagen zu bilden, unabhängig von einem Einbehalt von 0,2 % und den laufenden Ausgaben.
Laut Aussage des entsprechenden Fachgebietes kommen der Einbehalt nicht direkt der Anstalt zu gute.
2. Frage: Wo verbleiben diese 0,2 %,die uns Beeamten einer Anstalt des öffentlichen Rechts einbehalten werden, wenn diese aus rechtlichen Gründen der Anstalt nicht zufließen ?

Mit freundlichem Gruß

E.Bartels

P.S. es geht hier nicht um eine Erhöhung von 0,2 %, sondern vielmehr um die eigenwillige Interpretation der Landesregierung (in diesem Falle wohl aus eventuell fehlender Sachkenntnis). Ich schätze Sie als verantwortungsvolle und bürgernahe Politikerin ein, die auch Minderheiten vertritt, im vorliegenden Falle sind es ja vielleicht gerade einmal 40 Betroffene in NRW und bitte Sie daher diese Angelegenheit an zu nehmen.

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Sehr geehrter Herr Bartels,

vielen Dank für Ihre Frage, die Sie meines Wissens auch an andere Abgeordnete gestellt haben. Ich beziehe mich daher auf die Ihnen wahrscheinlich schon bekannten Informationen und schließe mich den Ausführungen an.

Ihrer Fragestellung liegt anscheinend ein Missverständnis zugrunde.
Es gibt weder bei der Höhe der Besoldung im aktiven Dienst noch bei der Höhe der Ruhegelder einen Unterschied zwischen Landes-, Kommunalbeamten oder anderen Beamten, die nach dem Landesbesoldungsgesetz bezahlt werden. Sowohl Kommunen, das Land als auch andere öffentliche Einrichtungen haben in ihren Haushalten Rücklagen für die Bezahlung der Beamten im Ruhestand zu bilden. Die Kommunen weisen dies in ihren Bilanzen und das Land in einem eigenen Sondervermögen aus. Inhaltlich gibt es aber keinen großen Unterschied. Deshalb ist die identische Besoldungserhöhung - unabhängig von der Versorgungsrücklage des Landes - nicht nur rechtens sondern auch folgerichtig. Landesbeamte bekommen aufgrund der Rücklage später keinen Euro mehr, da die Versorgungsrücklage ist ähnlich wie eine bilanzielle Rückstellung eine reine Haushaltsrücklage zur (Binnen-)-Finanzierung der Pensionslasten im Landeshaushalt ist. Die Versorgungsleistungen für die Beamten werden ausschließlich aus dem Landeshaushalt und nicht aus der Rücklage bezahlt. Rechtlich gibt es keinen Zweifel an der Zulässigkeit des Abzugs von 0,2%, an einer abweichenden Regelung gäbe es diese aber sehr wohl.

Wenn Sie jetzt 0,2% Abzug bei der Besoldungserhöhung für sich als unangemessen ansehen, fordern Sie de facto eine höhere Besoldung und eine höhere Versorgung gegenüber den Landesbeamten, da die Versorgung ja aus dem letzten Amt erfolgt. Dazu müsste es auch noch eine ganz eigene Besoldungstabelle für Kommunalbeamte und Beamte in Anstalten des öffentlichen Rechts geben. Dafür gibt es keinen nachvollziehbaren Grund. Im Übrigen waren und sind alle Vertreterinnen und Vertreter der Beamtenschaft die an den Gesprächen zur Besoldungsanpassung beteiligt waren mit dem Abzug der 0,2% und damit einem realen Ergebnis von 1,3% einverstanden.

Ich hoffe, dieses Missverständnis aufgeklärt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Sarah Philipp MdL

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