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Sarah Philipp
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Frage von Eckart B. •

Frage an Sarah Philipp von Eckart B. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Philipp,
ich komme nochmals auf das Beamtenbesoldungsgesetz zurück
Dieses mal nur mit einer Frage. zuvor zitiere ich (nicht aus dem Zusammenhang gerissen)das Urteil des Bundersverwaltungsgerichtshof
"Die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern sind verfassungsrechtlich gehindert, die Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklung, die in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck kommt, abzukoppeln."

Wie stehen Sie persönlich zu diesem Urteil?

Mit freundlichem Gruß

E.Bartels

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Bartels,

entgegen Ihrer Aussage handelt es sich bei dem von Ihnen angefügten Zitat um eine Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Entscheidung zum Streikrecht für Beamte. Ich sehe in diesem Urteil keine neue Entwicklung in Bezug auf die Beamtenbesoldung. Dies wird auch deutlich in der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes unter der Ziffer 67, wo es lautet:

"Eine Sonderstellung nimmt allerdings die Beamtenbesoldung ein. Deren Entwicklung steht seit jeher in einem engen, durch den Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vermittelten Zusammenhang mit der Entwicklung der Gehälter der Tarifbeschäftigten, d.h. mit den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst. Die nach Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Amtsangemessenheit der Alimentation bemisst sich vor allem aufgrund eines Vergleichs mit den Nettoeinkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes. Vorrangig anhand dieses Maßstabs ist zu beurteilen, ob die Beamtenbesoldung verfassungswidrig von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird. Dies dürfte der Fall sein, wenn der Gesetzgeber die Besoldungsentwicklung an Parameter knüpft, die die Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst nicht mehr in den Blick nehmen [...]"

Dazu hat meine Fraktion auch in dem Entschließungsantrag 16/3518 Stellung bezogen, in dem es unter anderem heißt:

"Beim Vergleich der Entwicklung der Beamtenbesoldung mit der Einkommensentwicklung anderer Berufsgruppen kommt es nicht in erster Linie auf die prozentuale Steigerung, sondern auf die absolute Höhe der Nettobezüge unter Berücksichtigung der beamtenspezifischen Besonderheiten an. Dass der Gesetzentwurf der Landesregierung und der Beschluss des Landtages den Tarifabschluss nicht für alle Besoldungsgruppen übernimmt und dass dadurch für bestimmte, höher besoldete Beamtinnen und Beamte zwei Jahre lang keine bzw. nur eine prozentual geringere Anpassung stattfindet, begründet für sich keine evident unzureichende Besoldung."

Das von ihnen zitierte Urteil bietet insofern keine Vorwegnahme des derzeit noch laufenden Verfahrens am Landesverfassungsgerichtes Münster. Dieses bleibt weiterhin abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen
Sarah Philipp MdL

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