Frage an Sabine Kurtz von Manuel S. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrte Frau Kurtz,
in Ihrer Antwort auf meine Frage vom 24.11.2014 führen Sie folgendes aus:
"Demnach steht Toleranz für das Geltenlassen fremder Überzeugungen, Handlungsweisen und Sitten. Akzeptanz hingegen bedeutet einen positiven Zuspruch und drückt ein zustimmendes Werturteil aus."
Nach §3 Absatz 1 AGG liegt eine Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Also wenn diese Person aufgrund u. a. Ihrer sexuellen Orientierung nicht gleichbehandelt wird.
Nun meine Frage:
Darf man Ihrer Meinung nach für Religion und ethnische Herkunft Akzeptanz einfordern, jedoch nicht für die sexuelle Orientierung? Widerspricht dies Ihrer Meinung nach dem Allgmeinen Gleichbehandlungsgesetz?
Sie führen weiter aus:
"Nach dem Gebot der Kontroversität muss der Lehrende ein Thema kontrovers darstellen und diskutieren, wenn es in der Öffentlichkeit kontrovers erscheint. Seine eigene Meinung und seine politischen wie theoretischen Standpunkte sind dabei für den Unterricht unerheblich und dürfen nicht zur Überwältigung der Schüler eingesetzt werden."
Hierzu meine Fragen:
Der Bildungsplan stellt alle möglichen Konstellationen des familiären Zusammenlebens wertfrei nebeneinander - ist dies nicht die maximale Möglichkeit etwas kontrovers darzustellen?
Generell weiterhin interessant ist die Antwort auf folgende Fragen:
- Welche Alternativen zur "Akzeptanz sexueller Vielfalt" sehen Sie, um für
Minderheiten eine Gleichstellung und ein diskriminierungs-freies Leben in
unserer Gesellschaft zu ermöglichen?
- Stellen Sie das Recht der Eltern und den Schutz der Ehe und "normalen" Familie über das Recht homo- bzw. transsexueller Kinder?
Manuel Sannwald
Sehr geehrter Herr Sannwald,
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse und ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, Geschlecht und sexueller Identität. Ich sehe jedoch nicht, inwiefern durch das AGG Akzeptanz im Sinne eines positiven Zuspruchs oder eines zustimmenden Werturteils zu personenbezogenen Merkmalen gefordert wird.
Artikel 6 des Grundgesetzes besagt eindeutig, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Das Postulat des Grundgesetzes muss sich meiner Ansicht nach auch in den Bildungsinhalten widerspiegeln.
Ansonsten verweise ich auf meine Antwort an Sie vom 27. November 2014.
Sabine Kurtz
Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg Wahlkreis Leonberg - Herrenberg - Weil der Stadt