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Sabine Kurtz
CDU
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Frage von Helmut E. •

Was kann in Baden-Württemberg bei der Geldanlage von Kommunen nach der Greensill-Banken-Pleite verbessert werden, um den Totalverlust der kommunalen Geldanlage zukünftig zu verhindern?

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CDU

Sehr geehrter Herr E.,

vielen Dank für Ihre Frage zur Absicherung kommunaler Geldanlagen

Seit dem 1. Oktober 2017 sind kommunale Guthaben bei Privatbanken nicht mehr durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken (BdB) geschützt. Der Bundesverband deutscher Banken hatte am 5. April 2017 in seiner Delegiertenversammlung die Änderungen des freiwilligen Einlagensicherungsfonds beschlossen. Eine tiefgreifende Änderung bestand darin, dass ab dem 1. Oktober 2017 Kreditinstitute, bankähnliche Institutionen, wie z. B. Wertpapierfirmen und Finanzdienstleister, sowie Bund, Länder und Kommunen vom Schutz durch den freiwilligen Einlagensicherungsfond der privaten Banken ausgeschlossen werden.

Der Bundesverband deutscher Banken verfolgte mit der Entscheidung das Ziel, die Leistungsfähigkeit des freiwilligen Einlagensicherungsfonds zu sichern und sich auf den Schutz privater Anleger zu fokussieren. Der Schutzumfang für natürliche Personen und Stiftungen ist erhalten geblieben. Auslöser dieser Reform waren zum einen die Insolvenzen von Lehman Brothers während der Finanzkrise und der deutschen Tochterfirmen der kanadischen Maple Bank in 2016.

Zum anderen ist der Bundesverband deutscher Banken davon überzeugt, dass eine Reform des freiwilligen Einlagensicherungsfonds notwendig war, um auf das veränderte Anlagenverhalten bestimmter Investorengruppen zu reagieren und sich an das neue regulatorische Umfeld anzupassen. Ein nicht unwesentlicher Grund für die Reform des Einlagensicherungsfonds waren auch die steigenden Kosten bei den privaten Banken in Folge der Niedrigzinsphase. Sie wollen mit der Reform die Kosten für den freiwilligen Einlagensicherungsfonds senken.

Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken schützt die Guthaben von Kunden bei den privaten Banken in Deutschland bis zu einer individuellen Sicherungsgrenze einer Bank. Er besteht seit 1976. Neben dem gesetzlichen Einlagensicherungsfond, der Vermögen bis zu 100.000 EUR schützt, ist der freiwillige Einlagensicherungsfond als zusätzlicher Schutz zu betrachten. Die Sicherungsgrenze des freiwilligen Einlagensicherungsfonds entspricht zurzeit pro Kunde 15 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank.

Zur Frage der Geldanlagen kommunaler Geldanleger verweise ich auf die Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg zur Drucksache 16 / 10081 (landtag-bw.de).

 Mit freundlichen Grüßen

Sabine Kurtz MdL

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