Frage an Sabine Kurtz von Helmut E. bezüglich Staat und Verwaltung
Sehr geehrte Frau Kurtz!
Die Leonberger Kreiszeitung berichtet in der heutigen Ausgabe, vom Donnerstag, 19.Mai 2011, Online-Version, in einem Artikel und in einem Kommentar über eine dem Allgemeinwohl nicht förderliche Arbeitsatmosphäre zwischen dem Leonberger Oberbürgermeister(=OB) und dem gewählten Gemeinderat und auch der Verwaltungsspitze.
Wie stehen Sie für derartige Fälle zu einer Neu-Aufnahme der vorzeitigen Abwahlmöglichkeit eines OB durch das Volk in die Gemeindeordnung, wie es in einigen anderen Bundesländern, nicht aber bisher in Baden-Württemberg, möglich ist?
Mit bestem Dank im voraus für Ihre Antwort und freundlichen Grüssen
Helmut Epple
Sehr geehrter Herr Epple,
gerne beantworte ich Ihre Frage nach der Möglichkeit, einen baden-württembergischen Bürgermeister während der Wahlperiode seines Amtes zu entheben. Allerdings sehe ich keinen Bezug zwischen den von der Leonberger Kreiszeitung geschilderten Vorgängen und dieser Frage zur Gemeindeordnung.
In Baden-Württemberg ist die Abwahl eines Bürgermeisters (d.h. die Verkürzung seiner regulären Amtszeit durch eine vorzeitig initiierte Wahl) durch die Bürgerinnen und Bürger nicht möglich. Allerdings kann ein Bürgermeister auf Antrag des Regierungspräsidiums und nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorzeitig abberufen werden. Gemäß § 128 GemO ist dies dann möglich, wenn der Bürgermeister den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht wird und dadurch erhebliche Missstände in der Verwaltung auftreten, so dass eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Kurtz, Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg