Frage an Roman Müller-Böhm von Sabine M. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Müller-Böhm,
mit Interesse habe ich Ihre Frage an die Bundesregierung (August 2020, Frage Nr. 199) (und die folgende Antwort) zur Kenntnis genommen.
Ich bin seit 30 Jahren Marktkauffrau und erwirtschafte meine Einnahmen ausschließlich in der Vorweihnachtszeit auf Weihnachtsmärkten in ganz Deutschland.
Bis dato gingen die Hilfen komplett an mir vorbei, da ich (naturgemäß) in den geförderten Monaten keine Umsatzeinbußen zu vermelden hatte (obwohl natürlich mein mtl. Kostenapparat läuft).
Dies ändert sich nun evt. mit der Ü-Hilfe 2 und/ oder auch mit der "Novemberhilfe".
Hier nun meine Frage bzw. Bitte:
Verfolgen Sie das Thema weiter?
So wie ich es begreife, wurde staatlicherseits die Ausrichtung von Spezialmärkten, wozu m.E. auch WM zählen, untersagt (CoronaSchVO vom 30.10.2020, §11 Abs.2).
Gelten wir damit auch zu den 'direkt' oder 'indirekt' betroffenen "Unternehmen
deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen" wurden bzw. zu den "Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage des MPK- Beschlusses vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten"?
Sind wir also förderungs'würdig'?
Unter Kollegen, aber auch seitens der Steuerberater, herrscht hierzu große Unsicherheit.
Fakt ist, wir sind durch die Untersagung (s.o.) mit einem Berufsverbot belegt. Wegen der Verordnungen der Länder war es den WM-Veranstaltern nicht möglich Märkte stattfinden zu lassen. Wir als Aussteller sind unserer Verdienstmöglichkeit beraubt.
Ich würde mich sehr freuen, Sie nehmen sich des Themas erneut bzw. weiter an und geben mir hierzu eine Rückmeldung.
Ich grüße Sie freundlich,
Sabine Mays
Sehr geehrte Frau Mays,
in der Sitzung des Tourismusausschusses am 25.11.2020 wurde von Herrn Staatssekretär Bareiß erklärt, dass die Novemberhilfen für alle Unternehmen gelten, die direkt oder indirekt von der Novemberschließung betroffen sind und dazu zählen Sie als Schausteller auch - insbesondere aus dem Grund, dass ein Veranstaltungsort als Betroffenheitskriterium definiert wurde und damit in Verbindung gebrachte Unternehmen ebenfalls als förderfähig gelten. Dieses Kriterium wurde wegen der Veranstaltungsbranche einbezogen, da ansonsten vermutlich bis zu 80% der Unternehmen aus der Veranstaltungsbranche keine Berücksichtigung gefunden hätten.
Sie als Schausteller haben also Anspruch auf die Novemberhilfen und sollten davon Gebrauch machen. Seit dem 25.11.2020 können Anträge gestellt werden, um die wohlverdienten Hilfen der Bundesregierung zu erhalten. Es scheint, dass die Auszahlungen sehr zügig vollzogen werden sollen, sodass Sie eventuell noch diesen Monat oder zumindest sehr zeitnah im Dezember die Novemberhilfe erhalten sollten.
Bleiben Sie gesund und kämpfen Sie weiter!
Herzliche Grüße
Roman Müller-Böhm