
(...) meines Wissens handelt es sich hier um einen Vergleich im Zusammenhang mit einem anhängigen Gerichtsverfahren zwischen Zeitungsverlegern und öffentlich rechtlichen Rundfunk und Fernsehanstalten. Um einer Verurteilung zuvorzukommen haben die Öffentlich-Rechtlichen angeboten diese Selbstbeschränkung in den Staatsvertrag aufzunehmen, da deren Inhalte durch die Gebührenfinanzierung einen unzulässigen finanziellen Wettbewerbsvorteil gegenüber den privaten Zeitungsverlegern hatten. (...)