Frage an Rolf Schwanitz von Jörg D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Schwanitz,
im BGB §677 heißt es unter "Geschäftsführung ohne Auftrag" zu den "Pflichten des Geschäftsführers": Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Kann man dies wie folgt übertragen:
"Geschäftsherr" in der BRD ist prinzipiell das (deutsche) Volk; beauftragte "Geschäftsherren" sind die gewählten Volksabgeordneten (unter anderem Sie), alle sonstigen sind entsprechend "Geschäftsführer ohne Auftrag".
Ist es dann von Banken zulässig zu behaupten, keine Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwohl zu haben, wie es z.B. in einem Artikel im Handelsblatt heißt ( http://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken/banken-muessen-nicht-das-gemeinwohl-foerdern/3345510.html ), nur, weil kein expliziter Auftrag (des Volkes) besteht? Schließlich kann der "mutmaßliche Wille" des (beauftragten) "Geschäftsherrn" in Art. 56/64(2) Grundgesetz gesehen werden, in dem von den "übergeordneten Geschäftsherren" durch den darin bestimmten Amtseid eine Art "Selbstverpflichtung" gegenüber dem Wohle des (deutschen) Volkes eingegangen wird.
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort,
mit freundlichen Grüßen,
Jörg Drescher
Sehr geehrter Herr Drescher,
auf ihre Frage gibt unser Grundgesetz (Art. 14 Abs. 2) eine klare Antwort: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Schwanitz