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Rolf Mützenich
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Frage von Bernd B. •

Werden Sie den verfassungswidrigen Gesetzesentwurf vom BMAS noch verfassungskonform machen (dort wird eine Totalsanktion von Bürgergeldempfänger auf 100% des Regelbedarfs fossiert)?

Sehr geehrter Herr Mützenich,

ich bin sehr besorgt dass die Bundesregierung vor hat ihren Koalitionsvertrag im Punkt Bürgergeldsanktionen zu brechen und einen zudem verfassungswidrigen Gesetzesentwurf vorlegt (https://www.merkur.de/wirtschaft/geld-streichen-neues-buergergeld-gesetz-ampel-will-arbeitsverweigerern-monatelang-das-zr-92766111.html).
Weil das BVERFG U.a in seiner Rechtssprechung von 2019 entschieden hat, dass eine 100% Sanktionen nur bei einer Arbeitsablehnung vollzogen werden kann, die zu einer existenzsichernden Arbeit führt (Quelle: .https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.ht)
Dass das Arbeitsangebot zu einer existenzsichernden Arbeit führen muss, damit überhaupt die 100% Sanktion verhängt werden darf wurde in dem Gesetzesentwurf ausgespart.
Werden Sie den verfassungswidrigen Gesetzesentwurf vom BMAS noch verfassungskonform machen?

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Sehr geehrter Herr B.,

Ziel des SGB II ist es, die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen, die Dauer zu verkürzen oder den Umfang zu verringern. Eine Voraussetzung der gesetzlichen Regelung für eine Leistungsminderung in Höhe des Regelbedarfs ist es, dass die Aufnahme einer tatsächlich angebotenen zumutbaren Arbeit bewusst, grundlos und beharrlich verweigert wird.

Nicht erforderlich ist es, dass durch die Arbeit alleine die Hilfebedürftigkeit überwunden wird. Es gibt auch viele Bürgergeld-Beziehende, die arbeiten und aufstockende SGB II-Leistungen erhalten.  Das ist auch in dem von dem Bürger beschriebenen Fall so, d. h. ggf. ist das Jobcenter in der Pflicht ergänzend zum Lohn mit Bürgergeld aufzustocken. Auch wenn durch die Aufnahme einer Arbeit die Hilfebedürftigkeit nicht komplett überwunden wird, ist die Existenzsicherung über die Aufstockung des Arbeitseinkommens mit Bürgergeld damit sichergestellt. Freibeträge für Erwerbstätige sorgen zusätzlich dafür, dass man mit Arbeit immer mehr hat als ohne. Zudem hängt der Umfang der Bedürftigkeit immer auch von der Größe der Bedarfsgemeinschaft ab und der Höhe der Kosten der Unterkunft.

Die Regelung ist verfassungskonform ausgestaltet und trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Mützenich

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