Frage an Roland Zielke von Markus W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Prof. Zielke,
als Verwaltungswirt hatte ich mal gelernt "Vorrang des Gesetzes". Was bedeutet der Staat darf nicht gegen geltende Gesetze verstoßen. Zu finden im Artikel 20 Abs.3.GG.
Wie ist es möglich das eine Behörde (Landesschulbehörde Osnabrück) gegen ein Gesetz ( § 81 Abs. 4 Sozialgesetzbuch IX) verstoßen kann?
Zu meiner Person:
Ich bin schwerbehinderter Beschäftigter beim Land Niedersachsen. Meine letzte ausgeübte Tätigkeit war Schulassistent. Durch eine hinzugekommen Behinderung konnte ich meine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Schulassistent nicht mehr erfüllen. Daraufhin hatte ich eine Umschulung als Verwaltungswirt erfolgreich im Juni 2012 absolviert. Das Arbeitsverhältnis bestand weiterhin. Nach Rückkehr aus meiner Umschulung hat das Land Niedersachsen, was ja eigentlich gar nicht so klein ist, keine Beschäftigungsmöglichkeit für mich.
Ausgeschlossen wäre der Anspruch, wenn die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs für den Arbeitgeber unzumutbar und mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden wäre.
Dies trifft nicht zu.
Trotz meines gesetzlichen Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung --keine Beschäftigung.
Zurück zu meiner Ausgangsfrage:
Kann das Land Niedersachsen als Gebietskörperschaft und somit als Teil des Staates gegen das Gesetz verstoßen?
Freundliche Grüße
Markus Winkler
Sehr geehrter Herr Winkler,
bitte entschuldigen Sie, dass ich Ihnen erst jetzt antworte. Einige Recherchen in Ihrer Angelegenheit waren doch etwas aufwendig. Und leider kann ich Ihnen vermutlich trotzdem nicht zu Ihrer vollen Zufriedenheit antworten.
1. Direkt zu Ihrer Frage:
Alle staatlichen Stellen sind selbstverständlich an Recht und Gesetz gebunden. Ob eine Behörde dagegen verstößt, kann von unabhängigen Gerichten überprüft werden. Ich würde im Zweifelsfall eine solche Überprüfung empfehlen.
2. Zu Ihrem Fall:
Wenn die Dinge so liegen wie Sie es schreiben - und von nichts anderem kann ich ausgehen - , dann haben Sie einen Anspruch gegen das Land Niedersachsen auf behindertengerechte Weiterbeschäftigung.
3. Wie kann es weitergehen?
Wir haben als Abgeordnete (Legislative) nicht die Möglichkeit, in Angelegenheiten der Verwaltung (Exekutive) direkt einzugreifen. Der Landtag hat im Wesentlichen nur die Möglichkeit, aufgrund einer Petition Empfehlungen an die Verwaltung auszusprechen. Diese Empfehlungen werden normalerweise von der Verwaltung beherzigt.
Sie haben anscheinend eine solche Petition an den Landtag gestellt. Diese Petition liegt dem Petitionsausschuss des Landtages vor. Sie ist aber anscheinend noch nicht entscheidungsreif, weil noch Stellungnahmen des Kultusministeriums fehlen. Da in der nächsten Woche die letzte Landtagssitzung dieser Legislaturperiode stattfindet, wird vermutlich erst der nächste Landtag über Ihre Petition entscheiden.
Ich persönlich wünsche Ihnen Erfolg bei Ihrem Anliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Roland Zielke