Wie stehen Sie zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht? Sollte diese beibehalten oder zurückgenommen werden?
Sehr geehrter Herr Korte,
sind Sie der Meinung, die einrichtungsbezogene Impfpflicht sollte beibehalten oder zurückgenommen werden?
Wenn die Impfpflicht ihrer Meinung nach beibehalten werden soll, wie soll dann definiert werden, ob eine Person geimpft ist? Muss man 2 mal oder 3 mal geimpft sein oder soll eine regelmäßige Boosterung erforderlich sein um als geimpft zu gelten?
Sehr geehrte Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht hat den Zweck, besonders vulnerable Menschen zu schützen. Deswegen gilt sie für Personen, die in Einrichtungen tätig sind, wo diese Menschen versorgt werden, also zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Praxen, Entbindungseinrichtungen und Reha-Kliniken. Sie haben eine besondere Verantwortung gegenüber den ihnen anvertrauten Menschen. Die allermeisten Beschäftigten empfinden das auch so und die Impfquoten sind hier höher als in der Gesamtbevölkerung. Ganz allgemein ist es für den Infektionsschutz im Gesundheitswesen von zentraler Bedeutung, dass die Beschäftigten sich an die wissenschaftsbasierten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) halten und sich daran orientieren.
Zahlreiche Grüne Politiker*innen aud Bundes- wie Landesebene haben sich in den vergangenen Monaten zudem für die Einführung einer allgemeinen (altersgestuften) Impfpflicht engagiert. Mit dem Ziel, die Grundimmunisierung der Bevölkerung insgesamt weiter zu erhöhen, hätte die allgemeine Impfpflicht die einrichtungsbezogene Impfpflicht um diese „zweite Stufe“ ergänzen sollen. Dies hat im Deutschen Bundestag jedoch keine politische Mehrheit gefunden. Das ändert jedoch nichts daran, dass wir die ursprüngliche Zielsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die besonders vulnerablen Gruppen zu schützen, nach wie vor für richtig halten und eine vorzeitige Aussetzung deshalb ablehnen.
Teil zwei Ihrer Frage, wann die Impfnachweispflicht als erfüllt gilt, ist mittlerweile eindeutig im Infektionsschutzgesetz (IfSG) definiert. Kritik gab es in der Vergangenheit, weil die Anzahl notwendiger Impfungen für den Zutritt zu Veranstaltungen (G-Regelungen) oder zur Erfüllung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht über den Verordnungsweg und darin mittels Verweispflicht auf die Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts geregelt war. Da es sich um weitreichende Bestimmungen für jede und jeden einzelnen Bürger*in handelt, haben wir Grünen es begrüßt, dass die Impf-, Genesenen- und Testdokumentation aus der Corona-Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung herausgelöst wurde und im §22a IfSG aufgegangen ist. Der die sektorale Impfpflicht betreffende §20a IfSG verweist auf den entsprechenden Artikel, sodass klar geregelt ist, was als Grundimmunisierung gilt. Im Detail heißt das, um die Anforderungen des vollständigen Impfschutzes zu erfüllen, muss ein starker Immunitätsschutz nachgewiesen werden. Dieser wird auf Basis der wissenschaftlichen Erkenntnisse nur durch einen sogenannten „dreifachen Antigen Kontakt“ erreicht. Das bedeutet entweder 3 Einzelimpfungen oder 2 Einzelimpfungen und zusätzlich eine durchgemachte SARS-CoV-2 Infektion vor, nach oder zwischen den beiden Einzeldosen. Dabei müssen die Einzelimpfungen mit in der EU zugelassenen Impfstoffen gegen das SARS CoV 2 Virus erfolgt sein. Eine zweite Boosterimpfung wird seitens der STIKO derzeit nur für bestimmte vulnerable Gruppen empfohlen. Ob diese Empfehlung ausgeweitet wird und ob es im Herbst eine weitere Empfehlung geben wird, wenn der auf Omikron angepasste Impfstoff in Deutschland zur Verfügung steht, lässt sich derzeit noch nicht final abschätzen. Der Stand der medizinischen Wissenschaft ist dynamisch und neue Erkenntnisse kommen kontinuierlich hinzu. Auf dieser Basis können sich auch politische Entscheidungen im Laufe der Zeit ändern und Anpassungen müssen vorgenommen werden.
Ich hoffe damit konnte ich Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robin Korte